Privatrechtlich organisierte TVöD-Anwender sehen sich vielfältigen Problemen gegenüber, die häufig aus der mangelnden Kenntnis der komplexen und komplizierten Regelungen des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes erwachsen.

  • Oft wird in den bisherigen Arbeitsverträgen nur sehr unvollständig auf "den BAT" bzw. den "TVöD" verwiesen. Zum Teil wird nicht einmal differenziert nach der Fassung des BAT für den Bund bzw. die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) bzw. der für die Vereinigung kommunaler Arbeitgeber (VKA) geltenden Fassung. Dies führt zur oben (Ziffer 3) abschließend behandelten Streitfrage, ob der BAT automatisch durch den neuen TVöD/TV-L abgelöst wird, oder ob die Einrichtung auch nach dem 1.10.2005 den BAT anwendet.
  • Im Rahmen der Besitzstandsregelungen sind z. B. für die Zahlung des Jubiläumsgeldes weiterhin die Beschäftigungs- und Dienstzeiten nach BAT maßgebend. Die äußerst komplizierte und aufwändige Berechnung der Beschäftigungs- und Dienstzeit nach §§ 19, 20 BAT versagt bei privaten Betrieben, da diese und ihre jeweiligen Konkurrenten, bei denen der Arbeitnehmer unter Umständen Vorzeiten abgeleistet hat, nicht "öffentlicher Dienst" im Sinne der genannten Vorschriften sind.
  • Verweist der private Arbeitgeber in seinen Arbeitsverträgen pauschal auf den BAT/TVöD, ist oft streitig, ob darin die Zusage einer Versorgung entsprechend § 46 BAT/§ 25 TVöD in Verbindung mit den Altersvorsorge-Tarifverträgen enthalten ist. Die Zusatzversorgungskassen nehmen Privatbetriebe grundsätzlich nicht oder nur unter zusätzlichen Bedingungen und Auflagen auf.[1] Das BAG hat in bestimmten Einzelfällen einen Anspruch auf Zusatzversorgung verneint.[2]
  • Nicht selten wird in den Arbeitsvertrag aufgenommen, dass sich "die Vergütung nach dem BAT (bzw. TVöD) richtet". Erst später erkennt der Arbeitgeber die Bedeutung dieser Formulierung: Nach § 22 BAT bzw. § 12 TVöD / TV-L gilt die sog. "Tarifautomatik". Den Mitarbeitern steht ein Anspruch auf Entgelt aus der "korrekten" Entgeltgruppe zu, woraus sich diverse Eingruppierungsstreitigkeiten vor den Arbeitsgerichten ergeben können.

Der privatrechtlich organisierte Arbeitgeber – GmbH, AG, GbR, e. V., Stiftung privaten Rechts – sollte sich, bevor er auf den Tarifvertrag verweist, überlegen,

  • welche Regelungen des Tarifvertrags zu einer unnötig komplizierten bürokratischen Abwicklung führen und damit vereinfacht werden müssen,
  • ob er das gesamte TVöD-Entgeltsystem einschließlich der Tarifautomatik – in älteren Arbeitsverträgen einschließlich der komplizierten Übergangs- und Besitzstandsregelungen – vereinbaren will, oder ob beispielsweise lediglich die Bemessung der monatlichen Entgelthöhe dem TVöD entnommen werden soll,
  • welche Zulagen aus dem vielfältigen Zulagenkatalog des TVöD gezahlt werden sollen.
[1] Ausnahmen bestehen in Fällen des Betriebsübergangs.

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