Besonderheiten sind zu beachten, wenn der Arbeitgeber zu einem früheren Zeitpunkt Mitglied in einem kommunalen Arbeitgeberverband war und aus diesem ausgetreten ist. Hier gelten die Tarifregelungen nach dem Tarifvertragsgesetz nur noch mit ihrem Stand zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Verbandsaustritts weiter (sog. statische Tarifgeltung).

 
Praxis-Tipp

Ist der Arbeitgeber aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten, so findet tarifvertragsrechtlich der BAT/BAT-O/BMT-G usw. auch nach dem 30.9.2005 mit der zum Zeitpunkt des Austritts aus dem Arbeitgeberverband maßgeblichen Fassung Anwendung. Wurde jedoch im Arbeitsvertrag ausdrücklich auf "die jeweils gültige Fassung" des BAT sowie die ersetzenden Tarifverträge verwiesen, so ist aufgrund der arbeitsvertraglichen Inbezugnahme der TVöD anzuwenden. Der Arbeitsvertrag entfaltet neben der – zunächst vorhandenen normativen Bindung an den Tarifvertrag – eigenständige Bedeutung.

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