Ist bei nicht tarifgebundenen BAT-Anwendern im Arbeitsvertrag z. B. vereinbart: "Auf das Arbeitsverhältnis findet der BAT und die diesen ergänzenden bzw. ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für die VKA jeweils gültigen Fassung Anwendung …", so gelten für das Arbeitsverhältnis ab dem 1. Oktober 2005 regelmäßig die Bestimmungen des TVöD.

War der Arbeitgeber bisher nicht Mitglied eines kommunalen Arbeitgeberverbandes, handelt es sich bei der Vereinbarung im Arbeitsvertrag um eine von Anfang an gewillkürte Tarifbindung. Die Vertragsklausel stellt eine echte Verweisungsklausel dar. Bei der genannten Formulierung kann davon ausgegangen werden, dass Gegenstand der Vereinbarung war, das jeweils für tarifgebundene Gemeinden geltende Tarifrecht anzuwenden. In diesem Fall kommt aufgrund der Verweisungsklausel ab dem 1. Oktober 2005 der TVöD und der TVÜ-VKA zur Anwendung.

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