In § 2 des "Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA)" sind zum Teil sehr differenziert die Rechtsfolgen des Inkrafttretens des TVöD ausgestaltet.

 
Wichtig

Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien soll der TVöD den BAT/BAT-O in der Fassung VKA, BMT-G/BMT-G-O und die diese ergänzenden Tarifverträge nicht einfach ersetzen. Der BAT-VKA bleibt unter Umständen auch nach dem 30. September 2005 in Kraft.

Der TVÜ-VKA enthält einerseits Vorschriften zur Ablösung des BAT, andererseits auch Bestimmungen zu dessen Fortgeltung in bestimmten Bereichen (insbesondere für die Beschäftigten in Versorgungs-, Nahverkehrsbetrieben sowie Wasserwirtschaftsverbänden).

Der TVöD ist also kein allgemein ersetzender Tarifvertrag mit der Folge, dass das bisherige Tarifrecht außer Kraft träte. Der BAT endet nicht. Dort, wo die von den Tarifvertragsparteien gewillkürt ersetzende Wirkung nicht eintritt, gilt der BAT, BAT-O usw. als unmittelbare und zwingende Rechtsnormen (§§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 1 TVG) weiter.

Nach dem Wortlaut des TVÜ-VKA tritt die ersetzende Wirkung des TVöD generell nur bei tarifgebundenen Arbeitgebern – die Mitglied eines Mitgliedverbands der VKA sind – ein (§ 2 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA). Vertreten wird, dass diese ausdrückliche Tarifregelung zur Folge habe, dass bei BAT-Anwendern, die nicht tarifgebunden sind, keine ersetzende Wirkung eintritt. Dem kann in der genannten Pauschalität nicht gefolgt werden. Die Tarifvertragsparteien vereinbaren tarifliche Regelungen selbstverständlich nur für ihre Mitglieder. Bei nicht tarifgebundenen Arbeitgebern sind die entsprechenden Vertragsklauseln auszulegen (vgl. nachfolgend 3.3.1 und 3.3.2). Ob der Arbeitsvertrag nur auf einen bestimmten Tarifvertrag verweist (statische Verweisungsklausel) oder auch die Tarifänderungen oder ersetzendes Tarifrecht erfasst (dynamische Verweisungsklausel bzw. Tarifwechselklausel), hängt von der Formulierung im Arbeitsvertrag ab. Auf die Sondersituation nach Austritt aus dem Arbeitgeberverband wird unten (3.3.3) eingegangen.

3.3.1 Verweis auf den BAT und die "ersetzenden" Tarifverträge

Ist bei nicht tarifgebundenen BAT-Anwendern im Arbeitsvertrag z. B. vereinbart: "Auf das Arbeitsverhältnis findet der BAT und die diesen ergänzenden bzw. ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für die VKA jeweils gültigen Fassung Anwendung …", so gelten für das Arbeitsverhältnis ab dem 1. Oktober 2005 regelmäßig die Bestimmungen des TVöD.

War der Arbeitgeber bisher nicht Mitglied eines kommunalen Arbeitgeberverbandes, handelt es sich bei der Vereinbarung im Arbeitsvertrag um eine von Anfang an gewillkürte Tarifbindung. Die Vertragsklausel stellt eine echte Verweisungsklausel dar. Bei der genannten Formulierung kann davon ausgegangen werden, dass Gegenstand der Vereinbarung war, das jeweils für tarifgebundene Gemeinden geltende Tarifrecht anzuwenden. In diesem Fall kommt aufgrund der Verweisungsklausel ab dem 1. Oktober 2005 der TVöD und der TVÜ-VKA zur Anwendung.

3.3.2 Verweis nur auf den BAT und die "ergänzenden" Tarifverträge

Wird dagegen im Arbeitsvertrag nur auf den BAT bzw. den "BAT sowie die ergänzenden Tarifverträge in der kommunalen Fassung verwiesen", so ist der Arbeitsvertrag auszulegen.

  • Unterschiedliche Auffassungen bei den Instanzgerichten:

    Weitergeltung des BAT, TVöD-Anwendung nur über einvernehmliche Vertragsänderungen

In der Rechtsprechung der Instanzgerichte bestanden zunächst unterschiedliche Auffassungen zur Frage, welcher Tarifvertrag anzuwenden ist. Teilweise wurde vertreten, dass bei der genannten Verweisungsklausel der BAT in der Fassung des 78. Änderungstarifvertrags weiter gilt, weil der TVöD den BAT (VkA) nicht generell ersetzt, damit nicht zwingend eine Regelungslücke entsteht. Zu einer Ablösung komme es nur durch einvernehmliche Vertragsänderungen.

Nach Auffassung des Arbeitsgerichts[1] sei es bei Inbezugnahme des BAT – ohne Erwähnung der ersetzenden Tarifverträge – nicht Vertragswille gewesen, einen komplett anderen Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes einzubeziehen.

Auch nach Auffassung des Hessischen LAG[2] war der Arbeitgeber nicht berechtigt, das Arbeitsverhältnis pauschal auf das neue Tarifrecht umzustellen, wenn der Arbeitsvertag lediglich eine Verweisung auf den BAT und die diesen ergänzenden Tarifverträge enthält.

Der konkret in Streit stehende Arbeitsvertrag enthielt folgende Verweisungsklausel:

"Für das Dienstverhältnis gelten die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT) vom 23. Februar 1961 und die diesen ergänzenden Tarifverträge."

Auf das Arbeitsverhältnis finden nach Auffassung des Hessischen LAG die Regelungen des BAT sowie des Tarifvertrags über eine Zuwendung für Angestellte in der jeweils letzten Fassung weiterhin Anwendung. Tarifverträge, die an die Stelle des BAT und die ihn ergänzenden Tarifverträge treten, seien von der Bezugnahmeklausel nicht erfasst. Die Bezugnahme auf einen bestimmten Tarifvertrag könne nicht ohne Weiteres in eine Bezugnahme auf einen dieses Tarifwerk ersetzenden Tarifvertrag umgedeutet werden.

Die Bestimmungen des TVöD sollen da...

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