Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland

vertreten durch .................... (Ausbildende/r)

und

Herrn /Frau.........................

wohnhaft in .........................

geboren am ............... (Auszubildende/r)

wird unter Zustimmung der gesetzlichen Vertreter .........................

wohnhaft in ....................

- vorbehaltlich .................... - folgender

Ausbildungsvertrag nach dem TVAöD - Besonderer Teil BBiG -

geschlossen:

§ 1 - Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Ausbildung

(1) Der/Die Auszubildende wird in dem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf eines ............... ausgebildet.
(2) Die maßgebliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung sowie Art, sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung ergeben sich aus dem anliegenden Ausbildungsplan.
(3)

Der/Die Auszubildende ist verpflichtet, einen Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nr. 7 des Berufsbildungsgesetzes in

[ ] schriftlicher

[ ] elektronischer

  Form zu führen.

§ 2 - Beginn und Dauer der Ausbildung, Probezeit

(1) Die Ausbildung beginnt am ............... und endet am ................[1]
(2) Die ersten drei Monate der Ausbildung sind Probezeit. Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung.

§ 3 - Grundsätzliches über das Rechtsverhältnis

(1) Das Ausbildungsverhältnis bestimmt sich nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 in seiner jeweiligen Fassung sowie nach den Vorschriften der Tarifverträge für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil und Besonderer Teil BBiG -, beide vom 13. September 2005, sowie den diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung.
(2) Ferner gelten die einschlägigen Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen.

§ 4 - Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte

Der/Die Auszubildende ist verpflichtet, an anderen Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die er/sie vom Ausbildenden freigestellt ist, z. B. an .....................

§ 5 - Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit

(1) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit richten sich nach den für die Beschäftigten des/der Ausbildenden maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit.
(2)

Die Ausbildung wird in Teilzeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Ausbildungszeit von ............... Stunden erfolgen.

Die Regelausbildungszeit verteilt sich folgendermaßen:

Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag
         

Die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit erfolgt aus:

  1. [ ] berechtigtem Interesse des/der Auszubildenden wegen

    [ ] der Betreuung eines oder mehrerer minderjähriger Kinder,

    [ ] der Betreuung von pflegebedürftigen Familienangehörigen,

    [ ] eines anderen wichtigen Grundes2 (bitte angeben)

    oder

  2. [ ] sonstigen Gründen.

Im Falle des § 5 Abs. 2 Buchst. a) verpflichtet sich der/die Auszubildende, den Ausbildenden unverzüglich über geänderte Umstände, die das berechtigte Interesse berühren, schriftlich zu unterrichten.

(3) § 8 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) bleibt unberührt.

§ 6 - Zahlung und Höhe des Ausbildungsentgelts

(1)

Der/Die Auszubildende erhält

[ ]

im Falle des § 5 Abs. 2 Buchst. a ein monatliches Ausbildungsentgelt gemäß § 8 Abs. 1 TVAöD - Besonderer Teil BBiG -. Es beträgt zurzeit

im ersten Ausbildungsjahr ............... Euro,
im zweiten Ausbildungsjahr ............... Euro,
im dritten Ausbildungsjahr ............... Euro,
im vierten Ausbildungsjahr ............... Euro.
[ ]

im Falle des § 5 Buchst. b) ein monatliches Ausbildungsentgelt entsprechend der vereinbarten Teilzeit anteilig in Höhe von ...............Prozent der Ausbildungsvergütung.

Das Ausbildungsentgelt beträgt zurzeit

im ersten Ausbildungsjahr ............... Euro,
im zweiten Ausbildungsjahr ............... Euro,
im dritten Ausbildungsjahr ............... Euro,
im vierten Ausbildungsjahr ............... Euro.
(2) Das monatliche Ausbildungsentgelt ist zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Beschäftigten des Ausbildenden gezahlte Entgelt. Es ist spätestens am letzten Ausbildungstag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von dem Auszubildenden/der Auszubildenden benanntes Konto innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union zu zahlen.
(3) Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses aufgrund erfolgreich abgeschlossener Abschlussprüfung bzw. staatlicher Prüfung erhält der/die Auszubildende eine Abschlussprämie als Einmalzahlung in Höhe von 400 Euro. Die Abschlussprämie ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Sie ist nach Bestehen der Abschlussprüfung bzw. der staatlichen Prüfung fällig.
(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der/die Auszubildende seine/ihre Ausbildung nach erfolgloser Prüfung aufgrund einer Wiederholungsprüfung abschließt.

§ 7 - Dauer des Erholungsurlau...

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