Kurzbeschreibung

Bei dem Vertragsmuster handelt es sich um einen Ausbildungsvertrag für den Beruf der Pflegefachfrau, des Pflegefachmanns auf der Grundlage des Pflegeberufegesetzes (PflBG) Allgemeiner und Besonderer Teil Pflege. Das Ausbildungsmuster gilt ausschließlich für Ausbildungsverhältnisse, die ab 1. Januar 2020 nach dem neuen Pflegeberufegesetz abgeschlossen werden.

Auf diese Tücken müssen Sie achten

Allgemeine Hinweise

Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.

Ausbildungsvertrag nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes für den Beruf der Pflegefachfrau / des Pflegefachmanns auf der Grundlage des Pflegeberufegesetzes (PflBG) Allgemeiner und Besonderer Teil Pflege (TVAöD-Pflege auf der Grundlage des PflBG)

Zwischen

..............................
vertreten durch .................................................. (Ausbildender)
und  
Frau/Herrn ..............................
wohnhaft in ..............................
geboren am: .............................. (Auszubildende/r)
wird unter Zustimmung ihrer/ihres/seiner/seines gesetzlichen Vertreter/s,
Frau/Herrn ..................................................
wohnhaft in ..................................................

- vorbehaltlich[1] .................................................. - folgender

Ausbildungsvertrag

geschlossen:

§ 1

(1)

Die/Der Auszubildende wird in dem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf einer Pflegefachfrau/eines Pflegefachmanns ausgebildet

einer/eines .................................................. ausgebildet.

(2)

Der Vertiefungseinsatz wird durchgeführt

[ ] in der allgemeinen Akutpflege in stationären Einrichtungen[2]
[ ] in der allgemeinen Langzeitpflege in stationären Einrichtungen[3]
[ ]

in der allgemeinen ambulanten Akut- und Langzeitpflege[4]

[ ] mit Ausrichtung auf die ambulante Akutpflege[5]
[ ] mit Ausrichtung auf die ambulante Langzeitpflege[6]
[ ] in der pädiatrischen Versorgung[7]
[ ] in der allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrischen Versorgung[8]
(3) Ist im Ausbildungsvertrag ein Vertiefungseinsatz im Bereich der allgemeinen Langzeitpflege in stationären Einrichtungen oder der allgemeinen ambulanten Akut- und Langzeitpflege mit der Ausrichtung auf den Bereich der ambulanten Langzeitpflege vereinbart, kann sich der/die Auszubildende für das letzte Ausbildungsdrittel entscheiden, statt die bisherige Ausbildung nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) zur Pflegefachfrau/ zum Pflegefachmann fortzusetzen, eine Ausbildung zum/zur Altenpfleger/-in durchzuführen. Ist im Ausbildungsvertrag ein Vertiefungseinsatz im Bereich der pädiatrischen Versorgung vereinbart, kann sich die oder der Auszubildende für das letzte Ausbildungsdrittel entscheiden, statt die bisherige Ausbildung nach Teil 2 des PflBG zur Pflegefachfrau/ zum Pflegefachmann fortzusetzen, eine Ausbildung zum/zur Gesundheits- und Kinderpfleger/- in durchzuführen. Das Wahlrecht nach Satz 1 bzw. Satz 2 soll vier Monate und kann frühestens sechs Monate vor Beginn des letzten Ausbildungsdrittels ausgeübt werden[9].
(4) Die maßgebliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung sowie Art, sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung ergeben sich aus dem anliegenden Ausbildungsplan.

§ 2

(1)

Die Ausbildung beginnt am ...............

und endet unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung am ............... (nach Ablauf von drei Jahren).

(2) Die ersten sechs Monate der Ausbildung sind Probezeit.

§ 3

(1) Das Ausbildungsverhältnis bestimmt sich nach den Tarifverträgen für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil und Besonderer Teil Pflege -, beide vom 13. September 2005, sowie den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung (zitiert nach zusammengefasster Textfassung VKA), soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Außerdem finden die bei dem Ausbildenden geltenden Dienst- und Betriebsvereinbarungen nach Maßgabe des jeweiligen Geltungsbereichs in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(2) Für das Ausbildungsverhältnis gelten ferner die Schulordnung und die Hausordnung in der jeweiligen Fassung.
(3) Die/Der Auszubildende hat die Rechte als Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Betriebsverfassungsgesetz bzw. § 4 Abs. 4 LPersVG des Trägers der praktischen Ausbildung.

§ 4

Die/Der Auszubildende ist verpflichtet, die Pflegeschule regelmäßig und pünktlich zu besuchen und auch an anderen Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die sie/er vom Ausbildenden freigestellt ist, z.B. ....................

..............................

..............................

§ 5

Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit richten sich nach den für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit. Sie beträgt zurzeit durchschnittlich ............... ...

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