1. Zu § 1 Abs. 2

Auf Antrag eines Betriebes sind vom kommunalen Arbeitgeberverband Tarifverhandlungen über eine Einbeziehung in den Tarifvertrag Versorgungsbetriebe aufzunehmen.

2. (gestrichen)

3. Zu § 5 Abs. 1 Satz 3

Bei Teiltätigkeiten, die unterschiedlichen Entgeltgruppen zuzuordnen sind, soll auf der Grundlage der nachfolgenden Beispiele verfahren werden:

Beispiel 1:
Auszuübende Teiltätigkeiten
Entgeltgruppe Umfang der Teiltätigkeit  
8 25  
7 45  
6 30  
Die 25 % der Teiltätigkeit in EGr. 8 sind der nächstniedrigeren EGr. 7 zuzurechnen (25 % + 45 % = 70 %). Damit ist die mindestens zur Hälfte auszuübende Tätigkeit erreicht. Der Arbeitnehmer ist in EGr. 7 eingruppiert.
Beispiel 2:
Auszuübende Teiltätigkeiten:
Entgeltgruppe Umfang der Teiltätigkeit  
8 20  
7 20  
6 20  
5 20  
4 20  
Die 20 % der Teiltätigkeit in EGr. 8 sind der nächstniedrigeren EGr. 7 zuzurechnen (20 % + 20 % = 40 %). Damit ist die mindestens zur Hälfte auszuübende Tätigkeit noch nicht erreicht. Diese 40 % Teiltätigkeiten werden wiederum der nächstniedrigeren EGr. 6 zugerechnet (40 % + 20 % = 60 %). Damit ist die mindestens zur Hälfte auszuübende Tätigkeit erreicht. Der Arbeitnehmer ist in EGr. 6 eingruppiert.

Beispiel 3:

Auszuübende Teiltätigkeiten:

 
Entgeltgruppe Umfang der Teiltätigkeit  
8 35  
7 15  
6 20  
5 30  
Die 35 % der Teiltätigkeit in EGr. 8 sind der nächstniedrigeren EGr. 7 zuzurechnen (35 % + 15 % = 50 %). Damit ist die mindestens zur Hälfte auszuübende Tätigkeit erreicht. Der Arbeitnehmer ist in EGr. 7 eingruppiert.

4. Zu § 6

Zusätzliche Entgeltbestandteile (z. B. Zeitzuschläge, Erschwerniszuschläge, Entgelt für Rufbereitschaft nach § 10 Abs. 3) können pauschaliert werden.

5. Zu § 8 Abs. 9

Eine einvernehmliche Dienstvereinbarung liegt nur ohne Entscheidung der Einigungsstelle vor.

6. Zu § 10 Abs. 3

Zur Erläuterung von § 10 Abs. 3 und der dazugehörigen Protokollerklärung sind sich die Tarifvertragsparteien über folgendes Beispiel einig:

Beispiel
Beginnt eine Wochenendrufbereitschaft am Freitag um 15.00 Uhr und endet am Montag um 7.00 Uhr, so erhält der Arbeitnehmer folgende Pauschalen: 2 Std. für Freitag, je 4 Std. für Samstag und Sonntag, keine Pauschale für Montag. Er erhält somit 10 Stundenentgelte.

7. Zu § 11 Abs. 4 Buchst. d

Unter "Folgen" wird insbesondere die Gewährung eines Zeitguthabens verstanden.

8. Zu § 13 Abs. 2 Satz 1

Nettokrankengeld ist das um die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung reduzierte Krankengeld.

9. Zu § 15 Abs. 3 Satz 1

Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass bei gewählten Vertretern der Bundesfachgruppenvorstände eine Freistellung nur in Betracht kommt, wenn der Arbeitnehmer in einem Bereich beschäftigt ist, der unter die Organisationszuständigkeit der Bundesfachgruppe fällt.

9a. Zu § 15 Abs. 3 Satz 2

Die Mitglieder der Verhandlungskommission TV-V sind von § 15 Absatz 3 Satz 2 TV-V erfasst.

10. Zu § 22 Abs. 1 Satz 8

Ergibt die Berechnung der individuellen Zwischenstufe einen geringeren Betrag als den der Stufe 1 der Entgeltgruppe nach § 22 Abs. 1 Satz 2, ist die individuelle Zwischenstufe auf den Betrag der Stufe 1 dieser Entgeltgruppe anzuheben.

11. Zu § 22 Abs. 4 Buchst. b

Zur Erläuterung der ab 1.4.2002 geltenden Fassung sind sich die Tarifvertragsparteien über folgendes Beispiel einig:

Beispiel
Der aus der Lohngruppe 9 überzuleitende Arbeitnehmer, der ohne am Stichtag eine Vorarbeiterfunktion auszuüben, in der Entgeltgruppe 8 in eine individuelle Zwischenstufe zwischen Stufe 4 und 5 übergeleitet würde, erhält wegen der Vorarbeitertätigkeit für deren Dauer sein Entgelt in der Entgeltgruppe 9 aus der Stufe 4, nach einem Jahr aus der Stufe 5. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach § 5 Abs. 2 Satz 2, d. h. die Stufe 6 wird nach weiteren vier Jahren erreicht.

12. Zu Anlage 1 Entgeltgruppe 1

Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass sie erstmals nach fünf Jahren nach Inkrafttreten des Tarifvertrages prüfen wollen, welche Auswirkungen sich hinsichtlich einfacherer Tätigkeiten aus der Einführung der Entgeltgruppe 1 ergeben.

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