(1) Neben diesem Tarifvertrag sind die nachfolgenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:

  1. der Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte vom 9. Januar 1987 für von § 6 Abs. 4 Satz 2 erfasste sowie für Arbeitnehmer, die von dem Tarifvertrag betreffend die Überleitung der Angestellten der ostdeutschen Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsbetriebe in das kommunale Tarifrecht vom 4. Dezember 1991 oder von dem Tarifvertrag betreffend die Überleitung der Arbeiter der ostdeutschen Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsbetriebe in das kommunale Tarifrecht vom 4. Dezember 1991 erfasst waren,
  2. der Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005 für von § 6 Abs. 4 Satz 3 erfasste Arbeitnehmer,
  3. der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998,
  4. der Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte – TV FlexAZ – vom 27. Februar 2010,
  5. der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) vom 18. Februar 2003.
 

(2) Soweit in den in Absatz 1 genannten Tarifverträgen auf Vorschriften anderer Tarifverträge verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Tarifvertrages. Die nach § 22 Abs. 11 und § 22a Abs. 11 anerkannten Zeiten sind bei den am Stichtag (§ 22 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 22a Abs. 1 Satz 1) beschäftigten Arbeitnehmern als Betriebszugehörigkeit nach § 4 zu berücksichtigen.

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