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Vorbemerkungen zu den Abschnitten 1 bis 4

  1. Für die Gültigkeit, die Gleichwertigkeit und den Umfang der nautischen und schiffsmaschinentechnischen Befähigungszeugnisse wird zwischen folgenden Bereichen und Berufsgruppen unterschieden:

    (1)

    Beschäftigte auf Schiffen und schwimmenden Geräten sowie an Land im Bereich der Seeschifffahrtsstraßen und See:

    1. Die Unterscheidung zwischen den internationalen und nationalen Befähigungszeugnissen richtet sich für die Beschäftigten auf den Schiffen und schwimmenden Geräten sowie an Land im Bereich der Seeschifffahrtsstraßen und See nach der Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt (Seeleute-Befähigungsverordnung - See-BV) in der jeweils geltenden Fassung. Die Befähigungszeugnisse des Kapitäns in der küstennahen Fahrt bis 500 BRZ und des nautischen Wachoffiziers in der küstennahen Fahrt bis 500 BRZ gelten weiterhin als nationale Befähigungszeugnisse.
    2. Beschäftigte auf Schiffen und schwimmenden Geräten, von denen ein nautisches oder schiffsmaschinen- bzw. elektrotechnisches Befähigungszeugnis oder Befähigungsnachweis zum Schiffselektriker verlangt wird, müssen über ein gültiges Befähigungszeugnis bzw. Befähigungsnachweis nach der See-BV verfügen.
    3. Beschäftigte, die an Land eingesetzt werden und von denen ein nautisches oder schiffsmaschinen- bzw. elektrotechnisches Befähigungszeugnis oder Befähigungsnachweis zum Schiffselektriker verlangt wird, müssen über ein Befähigungszeugnis bzw. Befähigungsnachweis nach der See-BV verfügen, dessen Gültigkeit mindestens einmal vorgelegen haben muss.
    4. Die Gleichwertigkeit der Befähigungszeugnisse, die vor dem 1. Juni 2014 ausgestellt worden sind, zu den in Buchstaben b und c geforderten Befähigungszeugnissen ergibt sich wie folgt:

      See-BV ab 1.6.2014 Befähigungszeugnisse nach SchOffAusbV vor dem 1.6.2014 Patente bis 2002 Bundesrepublik Deutschland bis 1970 Ehemalige DDR ab 1.4.1972 Ehemalige DDR vor dem 1.4.1972
      Internationales nautisches Befähigungszeugnis NK, NEO, NWO, BG, BGW, BK, BKW internationales nautisches Befähigungszeugnis BG, BGW, BK, BKW AG, AGW A6 A6, A5 A6, A5
      AM, AMW A5, B5 A4, A3, B6, B5 A3, A2, B6, B5, B3, B2
      AK, AKW A4, A3, A2 B4, B3 A2, A1 B2, B1 A1 B1
      Nationales nautisches Befähigungszeugnis NK 500; NWO 500, NSF, BKü Nationales nautisches Befähigungszeugnis BKü AN AKü A1, B2, B1    
      Internationales schiffsmaschinen-technisches Befähigungszeugnis TLM, TZO, TWO Internationales schiffsmaschinen-technisches Befähigungszeugnis CI CIW C6 C6, C5 C6
      CT CTW C5 C4, C3 C5
      CMa CMaW C4, C3 C2, C1 C4, C3
      Schiffsmaschinen-technisches Befähigungszeugnis zum Schiffsmaschinisten für Schiffe mit einer Antriebsleistung bis 750 kW TSM Schiffsmaschinen-technisches Befähigungszeugnis zum Schiffsmaschinisten für Schiffe mit einer Antriebsleistung bis 750 kW CKü, CMot, Maschinistenprüfung C2    
    (2) 1Beschäftigte auf Schiffen und schwimmenden Geräten sowie an Land im Bereich der Binnenschifffahrtsstraßen (Bundeswasserstraßen Rhein, Mosel und Donau sowie diejenigen Bundeswasserstraßen, auf denen die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung gilt):
      2Die Zuordnung der entsprechenden nautischen Befähigungszeugnisse richtet sich für die Beschäftigten auf Schiffen und schwimmenden Geräten sowie an Land im Bereich der Binnenschifffahrtsstraßen nach der Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschifffahrt (Binnenschifferpatentverordnung – BinSchPatentV) in der jeweils geltenden Fassung und im Bereich des Rheins nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein (Schiffspersonalverordnung-Rhein – RheinSchPersV) in der jeweils geltenden Fassung.
      3Hierbei wird zwischen einem Befähigungszeugnis ohne Einschränkungen (Großes Patent nach RheinSchPersV und Schifferpatent A oder B nach BinSchPatentV) und einem Befähigungszeugnis mit Einschränkungen entsprechend der RheinSchPersV und der BinSchPatentV unterschieden. 4Nachweise über erforderliche Streckenkunde bleiben davon unberührt.
  2. Für Beschäftigte auf Schiffen und schwimmenden Geräten, die sowohl im Küsten- als auch im Binnenbereich eingesetzt sind (z. B. auf dem NordOstsee-Kanal), findet je nach Anforderung an das Befähigungszeugnis entweder Unterabschnitt 1.1 (Küstenbereich) oder Unterabschnitt 2.1 (Binnenbereich) Anwendung.
  3. Die Zuordnung der Wasserfahrzeugtypen richtet sich nach der Verwaltungsvorschrift der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes – Objektkatalog (ObKat) VV-WSV 1102 in der Fassung vom 31. Januar 2005.

1 Beschäftigte bei der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung – Küstenbereich

1.1 Besatzungen von Schiffen und schwimmenden Geräten

Vorbemerkungen

  1. Dieser Unterabschnitt gilt für Besatzungen von Schiffen und schwimmenden Geräten auf Wasserstraßen, die unter die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) fallen.
  2. Der Begriff Schiffsführerinnen und Schiffsführer umfasst auch Bootsführerinnen und Bootsführer.

Entgeltgruppe 12

  1. Schiffsführerinnen und Schiffsführer mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung, durch die ein internationales nautisches Befähigungszeugnis erworben wird, auf einem Gewässerschutzschiff.
  2. Geräteführerinnen und Geräteführer mit abgeschlossener technischer ...

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