Entgeltgruppe 13

  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 1,

    deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 1 heraushebt.

  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 3

    deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 3 heraushebt.

Entgeltgruppe 12

  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1

    mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich

    durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben

    aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 heraushebt.

  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1

    mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich

    mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben

    aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 heraushebt.

  3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 3

    mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich

    durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch schöpferische oder Spezialaufgaben

    aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 3 heraushebt.

    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

  4. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 3

    mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich

    mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch schöpferische oder Spezialaufgaben

    aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 3 heraushebt.

    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe 11

  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1,

    deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 heraushebt.

    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1,

    deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 heraushebt.

    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

  3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 2,

    deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 2 heraushebt.

  4. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 2,

    deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 2 heraushebt.

Entgeltgruppe 10

  1. Technische Beschäftigte mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

  2. Beschäftigte in der Vermessungstechnik und Geomatik mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4 und 5)

Protokollerklärungen

Nr. 1 Besonders schwierige Tätigkeiten und bedeutende Aufgaben im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z. B.:
  a) Ausführung von umfangreichen Vermessungen zur Fortführung oder Neueinrichtung des Liegenschaftskatasters (Katastervermessungen) mit widersprüchlichen Unterlagen oder von umfangreichen Katastervermessungen mit gleichem Schwierigkeitsgrad (z. B. in Grubensenkungsgebieten);
  b) Absteckungen für umfangreiche Ingenieurbauten, z. B. für Brücken-, Straßen, Bahnen, Schleusen, Wehre, Tunnel oder andere vergleichbare Ingenieurbauten wie z. B. Hochhäuser, Hallen etc., ggf. einschließlich der Vor- und Folgearbeiten;
  c) Lagefestpunktvermessungen (Erkundung bzw. Erkundung und Messung) in engbebauten Gebieten oder unter gleich schwierigen Verhältnissen, z. B. Baustellen, Gewässer, Senkungsgebiete (Lagefestpunkte sind trigonometrische Polygon- und gleichwertige Punkte);
  d) Ausführung oder Auswertung von Präzisionsvermessungen in übergeordneten Netzen des Lage- oder Höhenfestpunktfeldes;
  e) Aufsichts- und Prüftätigkeit bei der Auswertung von Vermessungen mit widersprüchlichen Unterlagen oder bei kartografischen, nivellitischen, photogrammetrischen, topographischen oder trigonometrischen Arbeiten oder bei Verfahren mit gleichem Schwierigkeitsgrad. (Das Fehlen der Aufsichtstätigkeit ist unerheblich, wenn dem Beschäftigten besondere schwierige Prüfungen übertragen sind, z. B. Prüftätigkeit zur Übernahme von Vermessungsunterlagen bei umfangreichen Fortführungs- oder Neuvermessungen);
  f) Aufsichts- und Prüftätigkeit bei der Prüfung fertiger Arbeitsergebnisse der Flurbereinigung, ggf. einschließlich der Herstellung der Unterlagen für die Berichtigung des Grundbuches und der vermessungstechnischen Unterlagen für die Berichtigung des Liegenschaftskatasters, oder beim Ausbau der gemeinschaftlichen Anlagen;
  g) vermessungstechnische Auswertung von Bauleitplänen unter besonderen technischen Schwierigkeiten;
  h) vermessungstechnische Auswertung von schwierigen Vermessungen im Innendienst (umfangreiche Fortführungs-, Bau- und Sondervermessungen wie z. B. hydrographische Vermessungen);
  i) vermessungstechni...

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