Kurzbeschreibung

Das Merkblatt zur Altersteilzeitarbeit nach TV ATZ ist für die Abwicklung der vor dem 1.1.2010 vereinbarten ATZ-Fälle interessant.

Merkblatt zur Altersteilzeitarbeit

(Stand: Dezember 2006)

  1. Ab wann kann Altersteilzeit in Anspruch genommen werden?

    Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Altersteilzeitarbeit sind in § 2 Abs. 1 TV ATZ geregelt. Danach kann ein Beschäftigter des öffentlichen Dienstes nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) Altersteilzeit in Anspruch nehmen, wenn er

    • das 55. Lebensjahr vollendet hat,
    • innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Sinne des SGB III gestanden hat,
    • eine Beschäftigungszeit von fünf Jahren zurückgelegt hat.

    Bei dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss es sich um ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des SGB III (Arbeitsförderung) handeln. Es darf also keine geringfügige Beschäftigung vorliegen. Eine Beschäftigung ist dann geringfügig, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV).

    Zu beachten ist, dass nach § 27 Abs. 5 SGB III eine Versicherungsfreiheit auch in den Fällen besteht, in denen ein Beschäftigter zwar weniger als 15 Stunden wöchentlich arbeitet, jedoch mehr als 400 EUR verdient und sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos meldet. Mit dem Vorliegen einer versicherungsfreien Beschäftigung sind nachteilige arbeits-, steuer-, sozialversicherungs- und zusatzversorgungsrechtliche Folgen (Nichtvorliegen von Altersteilzeit im Sinne des Gesetzes und des Tarifvertrages) verbunden.

  2. Für welchen Zeitraum kann Altersteilzeit in Anspruch genommen werden?

    Eine Altersteilzeitvereinbarung kann zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren vereinbart werden. Altersteilzeit soll in der Regel mindestens für zwei Jahre vereinbart werden (§ 2 Abs. 4 Satz 1 TV ATZ). Die Vereinbarung eines kürzeren Zeitraumes ist aber möglich. Ein Anspruch auf eine bestimmte Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses besteht nicht. Die abgeschlossene Altersteilzeitvereinbarung muss sich zumindest auf die Zeit erstrecken, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des Altersteilzeitgesetzes). Soll sich an die Altersteilzeitarbeit die Rente nach Altersteilzeitarbeit anschließen, so sind hierfür 24 Monate Altersteilzeitarbeit erforderlich (§ 237 Abs. 1 SGB VI). Eine Vereinbarung von Altersteilzeit für bereits zurückliegende Zeiträume ist nicht möglich.

  3. Wann kann der Arbeitgeber eine Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit ablehnen?

    Ein Beschäftigter hat ab dem vollendeten 55. Lebensjahr die Möglichkeit, Altersteilzeitarbeit zu vereinbaren. Ab dem vollendeten 60. Lebensjahr ist ein Anspruch auf Altersteilzeitarbeit eingeräumt (§ 2 Abs. 1 und 2 TV ATZ). Der Arbeitgeber kann die Altersteilzeitarbeit jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auch ablehnen. Selbst einem Beschäftigten, der grundsätzlich einen Anspruch auf Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit hat, kann Altersteilzeitarbeit versagt werden, wenn dringende dienstliche oder betriebliche Gründe der Altersteilzeit entgegenstehen (§ 2 Abs. 3 TV ATZ)[1].

  4. Wie kann die Arbeitszeit innerhalb des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses verteilt werden?

    Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit, die in § 3 Abs. 1 TV ATZ definiert ist[2]. Die Verteilung dieser Arbeitszeit auf den Gesamtzeitraum des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses kann in unterschiedlicher Form geschehen.

    Nach dem sogenannten Blockmodell (§ 3 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ) arbeitet der Beschäftigte in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im bisherigen Umfang weiter (Arbeitsphase) und wird in der zweiten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses (Freistellungsphase) von der Verpflichtung zur Erbringung von Arbeitsleistungen befreit.

    Die Altersteilzeitarbeit kann auch im Rahmen eines Teilzeitmodells (§ 3 Abs. 2 Buchst. b TV ATZ) geleistet werden. Die Arbeitszeit wird dann während der gesamten Laufzeit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses durchgehend in Höhe der Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit erbracht.

    Auf ein bestimmtes Modell der Arbeitszeitverteilung besteht kein Anspruch des Beschäftigten (§ 3 Abs. 3 TV ATZ).

  5. Welches Entgelt steht während der Altersteilzeit zu?

    Das Entgelt für die Altersteilzeitarbeit setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen. Zum einen erhält ein Beschäftigter Entgelte (§ 4 TV ATZ), wie sie für entsprechende Teilzeitkräfte bezahlt würden, also grundsätzlich die Hälfte des bisherigen Entgelts. Nur bestimmte Entgeltbestandteile (z. B. Erschwerniszuschläge oder Überstundenentgelte) werden in der Höhe ihres tatsächlichen Anfalls gezahlt (§ 4 Abs. 1 TV ATZ).

    Erhöht werden die Entgelte um einen Aufstockungsbetrag, der sich in zwei Rechenschritten ermittelt.

    Erster Rechenschritt:

    Die...

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