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TV-Ärzte/VKA - Erläuterungen zur Tarifeinigung für Ärzti ... / 2 Erhöhung Tabellenentgelte und dynamisch ausgestaltete Entgeltbestandteile

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Die Tabellenentgelte gemäß der Anlage zu § 18 Absatz 1 Satz 1 TV-Ärzte/VKA (einschließlich der Beträge aus einer individuellen Endstufe gemäß § 6 Absatz 4 TVÜ-Ärzte/VKA) erhöhten sich ab dem 1. Oktober 2021 um 3,35 Prozent.

Die Anlage zu § 18 TV-Ärzte/VKA wurde wie folgt gefasst:

Anlage zu § 18 TV-Ärzte/VKA

 
Tabellenentgelte TV-Ärzte/VKA

(ab 1.10.2021)

monatlich in Euro
Entgeltgruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
I 4.852,02 5.127,08 5.323,50 5.663,98 6.069,96 6.236,95
II 6.403,90 6.940,83 7.412,30 7.687,33 7.955,76 8.224,22
III 8.021,27 8.492,71 9.167,18 - - -
IV 9.435,59 10.110,10 - - - -

Die Bereitschaftsdienstentgelte (§ 12 Absatz 2 Satz 1 TV-Ärzte/VKA) gemäß § 12 Absatz 2 Satz 3 TV-Ärzte/VKA erhöhten sich gleichfalls ab dem 1. Oktober 2021 um 3,35 Prozent.

Auch der Einsatzzuschlag im Rettungsdienst gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 TV-Ärzte/VKA erhöhte sich zu dem genannten Zeitpunkt um 3,35 Prozent.

Gleiches gilt für die kinderbezogene Besitzstandszulage gemäß § 9 Absatz 1 TVÜ-Ärzte/VKA.

 
Hinweis

Die Vorschriften zur Erhöhung der Entgelte sind bereits zum 1. Oktober 2021 in Kraft getreten. Die Entgelttabelle hat eine Laufzeit mindestens bis 31. Dezember 2022, sie kann frühestens zu dem genannten Zeitpunkt ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

Die Regelungen zu den Stufenlaufzeit in EG I (§ 19 Abs. 1 Buchst. a TV-Ärzte/VKA) können frühestens zum 31. Dezember 2024 gekündigt werden.

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