Ist eine dauerhafte Verwendung am neuen Dienstort vorgesehen, wird dem Angestellten nach Maßgabe der §§ 3 und 4 BUKG die Umzugskostenvergütung zugesagt. In diesem Fall steht Trennungsgeld - gleich in welcher Form - nur zu, wenn der Angestellte umzugswillig ist und nicht umziehen kann, weil er noch keine familiengerechte Wohnung am neuen Dienstort oder dessen Einzugsgebiet gefunden hat (§ 2 Abs. 1 TGV). Dabei werden hohe Anforderungen an die uneingeschränkte Umzugsbereitschaft und Wohnungssuche gestellt.

 
Wichtig

Die Suche nach einer der bisherigen Wohnung der Größe nach entsprechenden Wohnung muss fortgesetzt und ernsthaft betrieben werden, insbesondere über eigene Zeitungsanzeigen, Prüfen von Vermieterinseraten, die Beauftragung eines Maklers, Vorsprache bei Bauherren und Wohnungsbaugesellschaften. Über seine Bemühungen muss der Angestellte in Abständen von ein bis zwei Monaten unter Vorlage von Belegen und Unterlagen berichten und dabei auch die Gründe nennen, weshalb sie ergebnislos verliefen.

Der Angestellte muss bereit sein und in seinen Offerten zu erkennen geben, dass er bis zu 25 v.H. des Fmilieneinkommens als Miete (ohne Nebenkosten und Umlagen) ausgeben will. Er kann eine Wohnung nicht ablehnen allein mit dem Hinweis auf weitere Wege zur Arbeitsstelle und Schulwege, ungünstigere Verkehrsanbindungen, fehlende Garage und größeren Instandsetzungsbedarf, wohl aber bei Wohnungen ohne Fahrstuhl (bei Kranken), mit Überschreitungen von Immissionswerten oder in heruntergekommenen Vierteln (Drogenszene usw.)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge