Rechtsquelle auf Bundesebene ist die Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland (Trennungsgeldverordnung – TGV –) i. d. F. der Bekanntmachung vom 29.6.1999 (BGBl. I S. 1533). Die TGV behandelt verschiedene Sachverhalte sowohl unter reisekostenrechtlichen als auch unter umzugskostenrechtlichen Aspekten. Die Gewährung von Auslandstrennungsgeld ist in der Verordnung über das Auslandstrennungsgeld (Auslandstrennungsgeldverordnung – ATGV –) i. d. F. der Bekanntmachung vom 22.1.1998[1] geregelt. Die ATGV tritt mit Ablauf des 31.12.2018 außer Kraft; an ihre Stelle tritt die durch Art. 1 der Verordnung zur Neuregelung des Auslandstrennungsgeldrechts und zur Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung mit Wirkung vom 1.1.2019 neu gefasste ATGV[2] .

In Bayern richtet sich die Gewährung von Trennungsgeld nach der Verordnung über das Trennungsgeld der Beamten und Richter (Bayerische Trennungsgeldverordnung – BayTGV) vom 15.7.2002[3] . Die Aufwandsentschädigung an bayerische Beamte in Fällen dienstlich veranlasster getrennter Haushaltsführung bei Versetzung oder Abordnung vom Inland ins Ausland, im Ausland und vom Ausland ins Inland ist in Teil 5 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten – BayVwVBes – vom 22.12.2010 (FMBl 2011 S. 9) geregelt.

Für Berliner Landesbeamte gelten die trennungsgeldrechtlichen Vorschriften des Bundes entsprechend (§ 77 BlnLBG ).

In Brandenburg gilt die Brandenburgische Trennungsgeldverordnung – BbgTGV – vom 5.4.2005 (GVBl. S. 155). Die Zahlung von Aufwandsentschädigung in Fällen dienstlich veranlasster doppelter Haushaltsführung bei Versetzungen und Abordnungen vom Inland ins Ausland, im Ausland und vom Ausland ins Inland ist durch eine Richtlinie des Landesfinanzministeriums vom 5.11.1998 (ABl. 199 S. 54) geregelt.

In Bremen sieht § 15 BremRKG vor, dass Beamte, die an einen Ort außerhalb des Dienst- und Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet oder zugewiesen werden oder die bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle vorübergehend dienstlich tätig sind, für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Aufwendungen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein Trennungsgeld nach der vom Senat erlassenen Bremischen Trennungsgeldverordnung – BremTGV – i. d. F. der Bekanntmachung vom 28.3.2003 (Brem.GBl. S. 195) erhalten.

Hamburg verfügt über eigenes Landesrecht in Bezug auf die Reisekosten, aber nicht in Bezug auf die Trennungsentschädigung. Insoweit bestimmt § 84 Abs. 2 HmbBG, dass bei der Gewährung von Trennungsgeld das Bundesumzugskostengesetz – BUKG – und die darauf gestützten Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden sind.

In Hessen bestimmt § 19 Abs. 1 Satz 1 HRKG, dass Beamte, die an einen Ort außerhalb des Dienst- und Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein Trennungsgeld nach Maßgabe der Hessischen Trennungsgeldverordnung – HTGV – vom 20.10.2011 (GVBl. I S. 657) erhalten. Der Anspruch auf Auslandstrennungsgeld richtet sich nach der ATGV des Bundes (§ 5 Abs. 7 HTGV).

In Mecklenburg-Vorpommern richtet sich die Gewährung von Trennungsgeld nach der Trennungsgeldverordnung – TGVO M-V – vom 23.6.2021 (GVOBl. M-V S. 1040).

In Niedersachsen sind die dienstlichen Anlässe, die einen Trennungsgeldanspruch auslösen können, sowie weitere Einzelheiten des Trennungsgeldanspruchs in § 86 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes – NdsBG – geregelt. Im Übrigen ist das Trennungsgeldrechtsrecht durch Rechtsverordnung der Landesregierung zu regeln (§ 86 Abs. 2 Satz 1 NdsBG). Eine solche Verordnung ist aber – anders als im Reisekostenrecht – noch nicht ergangen; bis dahin findet § 98 NdsBG in der am 31.3.2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden (§ 120 Abs. 2 NdsBG). § 98 NdsBG F 2009 verweist auf die einschlägigen Bundesvorschriften in der seinerzeit gültigen Fassung. Für die Gewährung von Auslandstrennungsgeld gelten die bundesrechtlichen Vorschriften ebenfalls, und zwar unmittelbar über den Verweis in § 86 Abs. 3 NdsBG.

Rheinland-Pfalz hat – im Gegensatz zu Niedersachsen – eine eigene Landestrennungsgeldverordnung – RP TGV -; sie datiert vom 15.1.1993 (GVBl. S. 111).

Im Saarland gilt die Saarländische Trennungsgeldverordnung – STGV – i. d. F. der Bekanntmachung vom 1.3.1978 (ABl. S. 217). Auslandstrennungsgeld wird gemäß § 9 STGV in sinngemäßer Anwendung der für Bundesbeamte geltenden Vorschriften gewährt.

In Sachsen können die unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamten die Bewilligung von Trennungsgeld nach Maßgabe der Sächsischen Trennungsgeldverordnung – SächsTGV – vom 11.11.1994 (SächsGVBl. S. 1634) beanspruchen. Zum Vollzug der SächsTGV gibt es umfangreiche Verwaltungsvorschriften – VwV-SächsTGV -; sie datieren vom 10.11.1999 (MBl. SMF S. 234).

In Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein erhalten die Landesbeamten Trennungsgeld in entsprechender Anwendung der für die Bundesbeamten gel...

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