10.1 Erstattung von Fahrtkosten

Beschäftigte, die täglich zum Wohnort zurückkehren oder denen dies zuzumuten ist, erhalten nach § 6 TGV die Fahrauslagen wie bei Dienstreisen erstattet, auch diejenigen am Dienst- und Wohnort. Dies bedeutet

  • Fahrtkostenerstattung bei Benutzung regelmäßig verkehrender oder sonstiger Beförderungsmittel, einschließlich Flugzeugen, Taxen und Mietwagen sowie Erstattung von Zuschlägen, ggf. auch Benutzung der 1. Klasse
  • Wegstreckenentschädigung bei Kfz-Benutzung (einschl. der vom Arbeitgeber nicht gebilligten); als Wegstreckenentschädigung werden ohne besondere Prüfung 0,20 EUR/km (begrenzt auf 130 bzw. 150 EUR je Hin- und Rückfahrt; vgl. § 5 Abs. 1 BRKG) gewährt. Beim Vorliegen eines erheblichen dienstlichen Interesses beträgt die Wegstreckenentschädigung 0,30 EUR/km, sofern dieses Interesse vor Reisebeginn anerkannt wurde (§ 6 Abs. 2 BRKG)

Näheres zum Umfang dieser Ersatzansprüche, auch unter Berücksichtigung von Fahrpreisermäßigungen, vgl. die Darstellung unter Reisekosten (§ 44 TVöD).

 
Hinweis

Ein erhebliches dienstliches Interesse an der Kfz-Benutzung gegen 0,30 EUR/km kann vorliegen, wenn der neue Dienstort mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln nicht oder nicht zeitgerecht erreicht oder verlassen werden kann, Fahrzeit von durchschnittlich mindestens 1 Stunde insgesamt eingespart wird, andere Bedienstete mit Trennungsgeldanspruch mitgenommen werden, täglich zurückgefahren wird, obwohl dies nicht zumutbar ist, oder zwingende persönliche Gründe (wie schwere Geh- und Stehstörungen) vorliegen.

 
Hinweis

Wegstreckenentschädigung steht für die kürzeste verkehrsübliche Strecke zu. Geringfügig längere Strecken können hingenommen werden, wenn sie den Beschäftigten weniger belasten, mit einem geringeren Unfallrisiko behaftet sind oder auch – z. B. über die Benutzung von Schnellstraßen, Autobahnen und Stadtringen – schneller zum Ziel führen.

10.2 Anrechnung ersparter Fahrtkosten

Auf die Fahrtkosten zwischen Wohnung und neuer Dienststätte werden zum Vorteilsausgleich die bisher für die Strecke zwischen Wohnung und der bisherigen Dienststätte entstandenen Fahrtkosten angerechnet. Es werden pauschal 0,08 EUR je Entfernungskilometer und Arbeitstag gekürzt, sofern die Entfernung zur bisherigen Dienststätte mindestens 5 km betrug. Es ist ohne Interesse, wie die Strecken zur neuen und bisherigen Dienststätte zurückgelegt werden bzw. wurden. Eine Anrechnung entfällt, wenn nachweislich für die früheren Fahrten üblicherweise keine entsprechenden Fahrtkosten entstanden sind (z. B. wegen Fahrradbenutzung oder unentgeltlicher Mitnahme im Kfz eines Dritten). Dasselbe gilt, wenn der Beschäftigte z. B. als Berufsanfänger oder als außerhalb des öffentlichen Dienstes Tätiger keine bisherige Dienststätte hatte, selbst wenn ihm zuvor hohe Fahrtkosten entstanden sind.

Bei einer Kette von dienstlichen Maßnahmen mit Trennungsgeldanspruch ist stets nur die Strecke von der Wohnung zur ersten Dienststätte anzurechnen.

 
Praxis-Beispiel

Bahnpreis Wohnung/neue Dienststätte 102 EUR monatlich. Die bisherige Dienststätte lag 28 km von der Wohnung entfernt. Der Monat hat 22 Arbeitstage.

 
Fahrtkosten 102,00 EUR
./. 0,08 EUR × 28 km × 22 Tage  49,28 EUR
zu erstatten 52,72 EUR

10.3 Verpflegungszuschuss, Erstattung von Übernachtungskosten

Bei länger als 11-stündiger Abwesenheit von der Wohnung erhalten die Pendler einen Verpflegungszuschuss von 2,05 EUR je Arbeitstag, auch bei unentgeltlicher amtlicher Verpflegung am Dienstort. Der Verpflegungszuschuss wird nicht gewährt, wenn ein Anspruch auf Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand gem. § 6 Abs. 2 letzter Halbsatz besteht. Es soll damit eine Doppelabfindung vermieden werden, denn beide Leistungen sind in sich zweckidentisch.

Nachgewiesene notwendige Mehraufwendungen im Zusammenhang mit einer aus dienstlichen Gründen erforderlichen Übernachtung am neuen Dienstort werden erstattet. Dies sind die eigentlichen Übernachtungskosten, gekürzt um einen etwaigen Frühstücksanteil, aber auch Verpflegungskosten (Abendessen, Frühstück). Es sind die unter Berücksichtigung der Kürzungssätze des § 6 Abs. 2 BRKG sich ergebenden, nach der Abwesenheit bemessenen Sätze des Tagegelds zu gewähren (neben dem Verpflegungszuschuss).

 
Praxis-Beispiel

Innerhalb des Kreises Rendsburg-Eckernförde, der mehrere Dienststellen in unterschiedlichen Gemeinden unterhält, wird ein Mitarbeiter ab dem 1.4.2014 bis zum 30.9.2014 mit dem Ziel der Versetzung von der Dienststelle A der Gemeinde Rendsburg, in die Dienststelle B der Gemeinde Eckernförde abgeordnet. Durch die Abordnung verlängert sich die bisherige Wegstrecke zwischen der bisherigen Dienststelle A und dem Wohnort um 20 km.

Bezüglich der reisekostenrechtlichen Ansprüche wird auf die Ausführungen im Bereich "Reisekosten" Punkt 21.5 "Reisen aus Anlass der Versetzung oder Abordnung (§ 11 Abs. 1 BRKG)" verwiesen.

Trennungsgeld wird gem. § 1 Abs. 3 TGV nur für Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1-13 TVG gewährt, wenn

  1. der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und
  2. die Wohnung nicht im Einzugsgebiet des neuen Dienstorts, sprich innerhalb von 30 km liegt.

Vorausgesetzt es bes...

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