Das Betriebsverfassungsgesetz kennt zwei grundlegend verschiedene Wahlverfahren, das reguläre und das vereinfachte Wahlverfahren. Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz[1] wurde der Anwendungsbereich des vereinfachten Wahlverfahrens ausgeweitet, es gilt nun für Betriebe mit regelmäßig mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern[2] (§ 14a BetrVG)[3]. Im Bereich von 101 bis 200 Wahlberechtigten im Betrieb können Arbeitgeber und Wahlvorstand die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren (§ 14a Abs. 5 BetrVG).[4]

In den §§ 7 bis 20 BetrVG ist die Betriebsratswahl geregelt. Die Bestimmungen skizzieren den Verfahrensablauf allerdings nur grob. Wesentliche Konkretisierung erfährt die Betriebsratswahl durch die Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung vom 8.10.2021.[5] Immer wieder zeigt sich auch die Bedeutung der Rechtsprechung mit zuweilen überraschenden Feststellungen zum Wahlverfahren. So zählt das Bundesarbeitsgericht Leiharbeitnehmer nicht nur kraft der Regelung des § 7 Satz 2 BetrVG zu den Wahlberechtigten, sondern sie sind in Abkehr von früherer genau gegenteiliger Rechtsprechung mittlerweile auch wahlberechtigte Arbeitnehmer, vor allem hinsichtlich der Größe des Betriebsrats. Leiharbeitnehmer wählen nicht mehr nur, sie zählen auch. Der Gesetzgeber hat diese Rechtsprechung nachvollzogen, seit dem 1.4.2017 zählen Leiharbeitnehmer im Betriebsverfassungsgesetz bei allen Schwellenwerten mit Ausnahme des § 112a BetrVG mit (§ 14 Abs. 2 S. 4 AÜG).

Der folgende Abriss gibt einen Überblick über den Ablauf der Betriebsratswahl.

[1] Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt vom 14.6.2021, in Kraft seit 18.6.2021, BGBl. I S. 1762.
[3] Vgl. hierzu die Ausführungen unter Ziff. 6.
[5] BGBl I S. 4640 – im Folgenden: Wahlordnung, WO BetrVG.

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