Rz. 19

Geraten Betriebsrat und Arbeitgeber über Aspekte der Personalplanung in Streit, kann eine Einigung nicht erzwungen werden. Den Betriebspartnern steht es aber frei, die Einigungsstelle gemäß § 76 Abs. 6 BetrVG anzurufen. Der Spruch der Einigungsstelle ist aber nur dann bindend, wenn beide Seiten sich ihm vorher unterworfen haben.

 

Rz. 20

Die Beratungen nach § 92 BetrVG erfordern keine Einigung von Arbeitgeber und Betriebsrat. Ein Recht, seine Position durchzusetzen, kommt dem Betriebsrat erst zu, wenn aufgrund der Personalplanung eine personelle Einzelmaßnahme getroffen wird.

 

Rz. 21

Missachtet der Arbeitgeber seine Verpflichtung, den Betriebsrat über die Personalplanung zu informieren, kann er mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 EUR belegt werden (§ 92 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 121 BetrVG). Allerdings resultieren hieraus nicht die Unwirksamkeit der Personalplanung oder der aus ihr folgenden personellen Maßnahmen. Bei groben Verstößen kann dem Arbeitgeber auch ein Verfahren nach § 23 Abs. 3 BetrVG drohen, wonach seine Handlungen auf Antrag des Betriebsrats durch ein angerufenes Gericht ersetzt werden können.

 

Rz. 22

Bestehen Uneinigkeiten über das Bestehen oder den Umfang der Rechte des Betriebsrats nach § 92 BetrVG, wird im Rahmen des Beschlussverfahrens durch das zuständige Arbeitsgericht entschieden (§ 2 a ArbGG, §§ 80 ff. ArbGG)[1].

[1] Vgl. zur Bestimmung des Streitwertes in Bezug auf die arbeitgeberseitige Verpflichtung zur Unterrichtung im Rahmen allgemeiner personeller Angelegenheiten nach § 92 BetrVG: LAG Hamm, Beschluss v. 26.9.2011, 13 Ta 536/11.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge