Rz. 23
Bei der Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses wird eine mitbestimmungspflichtige Einstellung angenommen, wenn der Fortsetzung jeweils eine neue Arbeitgeberentscheidung zugrunde liegt.
- Beschäftigung über die vertraglich vereinbarte oder tarifliche Altersgrenze hinaus (BAG, Beschluss v. 10.3.1992, 1 ABR 57/91[1]). Dies gilt auch bei vereinbartem Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts gem. § 41 Satz 3 SGB VI;
- Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses im unmittelbaren Anschluss an ein beendetes Arbeitsverhältnis beim gleichen Arbeitgeber (BAG, Urteil v. 21.3.2013, 6 AZR 524/11[2]).
- Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses (BAG, Beschluss v. 22.1.1991, 1 ABR 18/90[3]);
- Teilzeitbeschäftigung eines Arbeitnehmers während des Erziehungsurlaubs (bzw. während der Elternzeit (BAG, Beschluss v. 28.4.1998, 1 ABR 63/97[4]).
- Vereinbarung und Einsatz von Mitarbeitern/innen in Teilzeit während der Elternzeit, die vor der Elternzeit vollbeschäftigt waren (LAG Köln, Beschluss v. 18.4.2012, 3 TaBV 92/11).
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