Rz. 3

Der Arbeitnehmer hat Anspruch darauf, dass ihm die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert wird. Dieses Recht besteht neben dem gesetzlich bereits in § 108 GewO geregelten Anspruchs auf Erteilung einer Gehalts- oder Lohnabrechnung in Textform. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Berechnung des Arbeitsentgelts aufgrund variierender Parameter wie Arbeitszeit, Höhe des Stundenlohns, Akkordlohnberechnung, Zulagen, Überstundenvergütungen, gesetzliche Abzüge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge häufig unklar ist. Nach § 82 Abs. 2 Satz 1 BetrVG kann der Arbeitnehmer eine detaillierte Darstellung der Zusammensetzung des Arbeitsentgelts verlangen. Damit korrespondiert § 108 Abs. 1 Satz 2 GewO, wonach die Entgeltabrechnung insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen und Vorschüsse enthalten muss. Erfolgt die Lohn- oder Gehaltsabrechnung unter Einsatz einer Datenverarbeitungsanlage, hat der Arbeitnehmer das Recht auf "unverschlüsselte" Darstellung der Abrechnung.[1]

Zur Erläuterung der Berechnung des Arbeitsentgelts kann der Arbeitnehmer ein Mitglied des Betriebrats hinzuziehen (§ 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Das Betriebsratsmitglied hat über den Inhalt des Gesprächs Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird (§ 82 Abs. 2 Satz 3 BetrVG[2]). Zwar regelt die Vorschrift nur den Fall, dass die Initiative zu dem Gespräch über die dort genannten Gegenstände auf Verlangen des Arbeitnehmers erfolgt. Nach der Rechtsprechung des BAG kommt es jedoch für den Anspruch auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu Gesprächen nicht darauf an, wer den Anlass für das Gespräch gegeben oder dieses verlangt hat. Das Recht des Arbeitnehmers auf Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds wird daher nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitgeber die Erörterung mit dem Arbeitnehmer sucht.[3]

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Erläuterung des Entgelts besteht nach § 242 BGB i. V. m. § 82 Abs. 2 Satz 1 BetrVG auch in betriebsratslosen und nicht betriebsratsfähigen Betrieben (LAG Köln, Beschluss v. 31.5.2007, 9 Ta 27/07). Erfüllt der Arbeitgeber den Anspruch nicht, handelt es sich (lediglich) um die Verletzung einer Nebenpflicht. Dem Arbeitnehmer steht deshalb kein Leistungsverweigerungsrecht zu.[4]

[1] Vgl. Fitting, 31. Aufl. 2022, § 82 Rz. 9.
[2] Vgl. zur Schweigepflicht des Betriebsrats generell, § 79 Rz. 1 ff.
[4] Fitting, 31. Aufl. 2022, § 82 Rz. 14.

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