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In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, sei es weil keiner gewählt wurde, sei es weil der Betrieb gar nicht betriebsratsfähig ist, hat der Arbeitgeber gemäß § 81 Abs. 3 BetrVG die Arbeitnehmer zu allen Maßnahmen zu hören, die Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer haben können. In betriebsratslosen Betrieben soll eine angemessene Beteiligung der Beschäftigten zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit gewährleistet werden.[1]

Möglich und unter Umständen gut geeignet ist die Durchführung einer Belegschaftsversammlung, in welcher die Beschäftigten einerseits informiert werden und andererseits selbst Vorschläge machen können.

[1] Abs. 3 wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz und weiterer Arbeitsschutzrichtlinien vom 7.8.1996 eingefügt.

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