Rz. 1

Die §§ 81 bis 86a BetrVG normieren Individualrechte des einzelnen Arbeitnehmers. Sie stehen im Zusammenhang mit dem Schutz des Persönlichkeitsrechts (§ 75 Abs. 2 BetrVG), und ergeben sich bereits aus der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Sie gelten daher auch sowohl für Arbeitnehmer in nicht betriebsratsfähigen als auch in betriebsratslosen Betrieben.[1] Sie gelten auch für sog. Ein-Euro-Jobber[2] und für Leiharbeitnehmer, und zwar sowohl im Verhältnis zum Verleiher als auch zum Entleiher, was durch den Verweis in § 14 Abs. 2 Satz 3 AÜG klargestellt ist. Die Regelungen sind nicht abdingbar.[3]

[2] Engels, NZA 2007, 8.
[3] Fitting, 31. Aufl. 2022, § 81 Rz. 2,

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge