Rz. 20

Der Arbeitnehmer muss nach § 7 Satz 1 BetrVG spätestens am letzten Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet, also seinen 16. Geburtstag haben. Das gilt – auch wenn der Text des § 7 BetrVG insoweit missverständlich ist – auch für Leiharbeitnehmer im Sinne von § 7 Satz 2 BetrVG. Bisher lag die Altersgrenze für die Wahlberechtigung bei der Vollendung des 18. Lebensjahres. Durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz[1] ist diese Altersgrenze in § 7 BetrVG auf die Vollendung des 16. Lebensjahres abgesenkt worden. Diese Änderung hatte der Ausschuss für Arbeit und Soziales mit der Begründung vorgeschlagen, dass der Ausschluss jugendlicher Arbeitnehmer von der Betriebsratswahl nicht mehr zeitgemäß sei.[2] Entsprechend sind seit Inkrafttreten des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes zum 18.6.2021 alle Arbeitnehmer, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (s. o.) berechtigt, an der Wahl des Betriebsrats teilzunehmen. Zu beachten ist aber, dass sie zwar wahlberechtigt, nicht aber wählbar sind. Hinsichtlich der Wählbarkeit bleibt es bei der Altersgrenze von 18 Jahren, sodass auch weiterhin nur Arbeitnehmer zum Betriebsrat wählbar sind, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ein entsprechender Zusatz ist durch Art. 1 Nr. 2 Betriebsrätemodernisierungsgesetz in § 8 BetrVG aufgenommen worden (s. Kommentierung zu § 8 BetrVG).

Anders als beim Alter gibt es hinsichtlich der Staatsangehörigkeit weiterhin keine Voraussetzungen. Es spielt auch keine Rolle, ob dem Arbeitnehmer gem. § 45 Abs. 5 Strafgesetzbuch das Recht aberkannt wurde, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder abzustimmen. Wurde für den Arbeitnehmer zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten gem. §§ 1896 ff. BGB ein Betreuer bestellt (etwa, weil der Arbeitnehmer wegen einer psychischen Erkrankung seine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann), ist der Arbeitnehmer nicht wahlberechtigt.

 

Rz. 21

Der Arbeitnehmer muss in die Wählerliste eingetragen sein, wenn er seine Stimme abgeben will. Dies ist allerdings nur eine formelle Voraussetzung für den Wahlakt selbst und wirkt sich nicht auf die anderen Befugnisse und Vorschriften, die auf die Wahlberechtigung abstellen (siehe Rz. 1), aus. Ist der Arbeitnehmer seiner Ansicht nach zu Unrecht nicht eingetragen, so muss er Einspruch gegen die Wählerliste einlegen. Der Wahlvorstand hat die Wählerliste auch nach Ablauf der Einspruchsfrist bis spätestens zum letzten Tag vor dem Beginn der Stimmabgabe zu ergänzen, wenn Arbeitnehmer noch in den Betrieb eintreten. Die Wählerliste schafft aber keinesfalls ein sonst nicht bestehendes Wahlrecht. Ist also eine Person zu Unrecht eingetragen – etwa, weil er nicht Arbeitnehmer des Betriebs ist – so ist die Person nicht infolge der Eintragung in die Wählerliste wahlberechtigt.

[1] Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt vom 14.6.2021, BGBl. Teil I Nr. 32, S. 1762 ff.
[2] BT-Drucks. 19/29819 S. 16.

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