Rz. 13

Die Wahlberechtigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer dem betreffenden Betrieb zugehört. Er muss zu der im Betrieb beschäftigten Belegschaft zählen. Das BAG stellt darauf ab, dass zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber des Betriebs ein Arbeitsvertrag vorliegt und dem Arbeitnehmer innerhalb der betrieblichen Organisation ein Arbeitsbereich zugewiesen ist, an dem er an der Erfüllung des Betriebszwecks mitwirkt (BAG, Beschluss v. 18.1.1989, 7 ABR 21/88[1]; BAG, Beschluss v. 25.2.1998, 7 ABR 11/97[2]). Dabei ist der Betriebsbegriff in gewisser Weise funktional zu verstehen, sodass auch räumlich Außenstehende, wie etwa Telearbeiter oder Außendienstmitarbeiter die Voraussetzung erfüllen. Zum Begriff vgl. im Übrigen § 1 BetrVG.

 

Rz. 14

Die Eingliederung in die Betriebsorganisation setzt nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht voraus, dass der Arbeitnehmer seine Arbeiten auf dem Betriebsgelände verrichtet. In einem Grundsatzurteil (BAG, Beschluss v. 10.3.2004, 7 ABR 36/03) führt das Bundesarbeitsgericht aus, dass der Betriebsbegriff nicht in dem Sinn räumlich zu verstehen ist, dass mit der Grenze des Betriebsgrundstücks oder der Betriebsräume der Betriebsbereich endet. Vielmehr seien auch die einem Betrieb zugeordneten Arbeitnehmer als dem Betrieb angehörig zu werten, die ihre Tätigkeit außerhalb der Betriebsräume verrichten. Das Bundesarbeitsgericht stellt entscheidend darauf ab, ob der Arbeitgeber mithilfe der Arbeitnehmer den arbeitstechnischen Zweck seines Betriebs verfolgt. Daher gehören auch Außendienstmitarbeiter zum Betrieb.

Ein Problemfall kann sich dadurch ergeben, dass der Vertragsarbeitgeber Inhaber mehrerer Betriebe ist. Dann kommt es für die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung entscheidend darauf an, in welchen Betrieb der Arbeitnehmer tatsächlich eingegliedert ist (BAG, Beschluss v. 10.3.2004, 7 ABR 36/03). Dabei muss auf die organisatorische Einbindung in den Betrieb abgestellt werden. Die Außendienstmitarbeiter gehören daher zu dem Betrieb, von dem die Entscheidungen über ihren Einsatz ausgehen und in dem somit Leitungsmacht des Arbeitgebers ausgeübt wird. Hierbei kommt es insbesondere darauf an, von welchem Betrieb das Direktionsrecht ausgeübt wird und die auf das Arbeitsverhältnis bezogenen Anweisungen erteilt werden (Zuweisung von Kunden, Erstellen von Tourenplänen, Besuchsintensität, Arbeitszeit). Demgegenüber ist die Ausübung der Fachaufsicht nur von untergeordneter Bedeutung. Die Fachaufsicht betrifft lediglich die Kontrolle des Arbeitsergebnisses der Arbeitnehmer. Eine Konkretisierung der Leistungspflichten der Arbeitnehmer im Sinn der Ausübung des Direktionsrechts ist damit regelmäßig nicht verbunden, sodass allein aus der Ausübung der Fachaufsicht nicht auf eine Eingliederung in den die Aufsicht ausübenden Betrieb geschlossen werden kann. Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob bzw. wo eine "Anlaufstelle" besteht, an der die Außendienstmitarbeiter Unterlagen abholen und Berichte abgeben können. Hierdurch soll lediglich die Kommunikation vereinfacht werden. Solange von der "Anlaufstelle" aus keine auf das Arbeitsverhältnis der Außendienstmitarbeiter bezogenen Anweisungen erteilt werden, ist der Kontakt zu einer Anlaufstelle betriebsverfassungsrechtlich ohne Bedeutung.

 

Rz. 15

Arbeitnehmer, die in 2 oder mehreren Betrieben nebeneinander beschäftigt werden[3], sind vom Grundsatz her in allen Betrieben wahlberechtigt. Das gilt auch dann, wenn die Betriebe verschiedenen Unternehmen angehören, sofern sich zu jedem Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis feststellen lässt.

 

Rz. 16

§ 7 BetrVG stellt lediglich auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses ab. Zeitweise Abwesenheiten sind solange unschädlich, wie nicht die Zuordnung zum Betrieb endet. Wahlberechtigt sind daher auch solche Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis ruht. Auch während des Wehrdienstes, einer Wehrübung, während des zivilen Ersatzdienstes, einer längeren Erkrankung (LAG Hamm, Beschluss v. 17.12.2008, 10 TaBV 137/07) oder während der Mutterschutzfrist und einer anschließenden Elternzeit (dazu indirekt BAG, Beschluss v. 25.5.2005, 7 ABR 45/04[4]) bleiben die Arbeitnehmer wahlberechtigt und können demzufolge an der Betriebsratswahl teilnehmen. Das gilt auch für die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG und für "Kurzarbeit Null".

 

Rz. 17

Bei der Altersteilzeit in Form des Blockmodells verliert der Arbeitnehmer allerdings sein Wahlrecht mit Eintritt in die Freistellungsphase, wenn er danach nicht in den Betrieb zurückkehrt. Der Fall unterscheidet sich von den vorgenannten Fällen dadurch, dass das Arbeitsverhältnis planmäßig nicht wieder aufgenommen werden soll und der Arbeitnehmer daher seine innere Beziehung zum Betrieb verliert. Er kann kein berechtigtes Interesse mehr an der Zusammensetzung des Betriebsrats vorweisen.

 

Rz. 18

Gekündigte Arbeitnehmer können während des Laufs der Kündigungsfrist auch dann an der Wahl teilnehmen, wenn sie von der Arbeit freigestellt sind. Nach Ablauf der Kündigungsfrist oder nach einer außerordentli...

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