4.1 Allgemeines

 

Rz. 7

Die in § 58 BetrVG getroffene Zuständigkeitsabgrenzung ist bewusst derjenigen zwischen Gesamtbetriebsrat und Betriebsrat nachgebildet mit der Folge, dass die zu § 50 Abs. 1 BetrVG entwickelten Grundsätze entsprechende Anwendung finden (vgl. BAG, Beschluss v. 20.12.1995, 7 ABR 8/95[1]; BAG, Urteil v. 19.6.2007, 1 AZR 454/06[2]). Allerdings ist die Notwendigkeit einer einheitlichen Regelung den Konzern betreffend in deutlich geringerem Umfang gegeben als innerhalb eines Unternehmens.

 

Rz. 8

Die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats unterteilt sich in die in § 58 Abs. 1 BetrVG normierte originäre Zuständigkeit, die besondere, dem Konzernbetriebsrat kraft Gesetzes ausdrücklich zugewiesene Zuständigkeit und die nach Absatz 2 der Vorschrift auf ihn delegierte Zuständigkeit.

 

Rz. 9

Den Konzernbetriebsrat treffen im Rahmen seiner Zuständigkeiten nach § 59 Abs. 1 i. V. m. § 51 Abs. 5 BetrVG auch die Überwachungsaufgaben nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Nach § 80 Abs. 2 BetrVG hat der Konzernbetriebsrat einen allgemeinen Auskunftsanspruch über konzernweite und unternehmensübergreifende Angelegenheiten[3]. Nach Maßgabe von § 80 Abs. 3 BetrVG kann der Konzernbetriebsrat Sachverständige beauftragen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.[4]

 

Rz. 10

Die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats entfällt in dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen des Konzernbetriebsrats selbst nicht mehr vorliegen. Dies gilt beispielsweise im Falle der Insolvenz, da die ursprünglich zu einem Konzern verbundenen Unternehmen insolvenzrechtlich selbstständig sind. Die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats endet mithin auch für solche Unternehmen, die aus dem Konzernverbund ausscheiden. Eine Nachwirkung der Zuständigkeit scheidet aus.[5]

[1] AP BetrVG 1972 § 58 Nr. 1.
[2] AP BetrVG 1972 § 58 Nr. 4; DKK/Trittin, § 58 BetrVG Rz. 16; Fitting, § 58 BetrVG Rz. 10; Schwab, NZA-RR 2007, 337, 340; s. zu den für § 50 BetrVG entwickelten Grundsätzen Lembke/Fesenmeyer, § 50 BetrVG Rz. 1 ff.
[3] BeckOK ArbR/Mauer, § 58 BetrVG Rz. 8; ErfK/Koch, § 58 BetrVG Rz. 3; Fitting, § 58 BetrVG Rz. 20; Schwab, NZA-RR 2007, 337, 340.
[4] ErfK/Koch, § 58 BetrVG Rz. 3; Fitting, § 58 BetrVG Rz. 20.
[5] LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.06.2015, 15 Sa 59/14, BeckRS 2016, 69656.

4.2 Originäre Zuständigkeit

4.2.1 Allgemeines

 

Rz. 11

Kraft Gesetzes ist der Konzernbetriebsrat gemäß § 58 Abs. 1 BetrVG originär zuständig, wenn eine Angelegenheit den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betrifft und eine Regelung nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb der jeweiligen Konzernunternehmen erfolgen kann. Die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats ist nur gegeben, wenn diese zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen.[1]

 

Rz. 12

Der Begriff des "Nichtregelnkönnens" setzt – entsprechend der zu § 50 Abs. 1 BetrVG entwickelten Grundsätze – keine denkgesetzliche Unmöglichkeit der Regelung durch die Gesamtbetriebsräte voraus.[2]  Die originäre Zuständigkeit ergibt sich vielmehr aus der zwingenden sachlichen Notwendigkeit für eine konzerneinheitliche oder unternehmensübergreifende Regelung (BAG, Beschluss v. 25.9.2012, 1 ABR 45/11[3]), wobei auf die Verhältnisse des jeweiligen Konzerns, seiner konkreten Unternehmen und der konkreten Betriebe abzustellen ist (BAG, Beschluss v. 20.12.1995, 7 ABR 8/95[4]). Die originäre Zuständigkeit kann sich aus einem objektiv zwingenden Erfordernis oder aus der subjektiven Unmöglichkeit einer Regelung auf Betriebs- oder Unternehmensebene ergeben (BAG, Urteil v. 19.6.2007, 1 AZR 454/06[5]).

 

Rz. 13

Ein objektiv zwingendes Erfordernis für eine konzerneinheitliche oder unternehmensübergreifende Regelung kann sich aus technischen oder rechtlichen Gründen ergeben (BAG, Urteil v. 19.6.2007, 1 AZR 454/06[6]). Entscheidend sind der Inhalt der geplanten Regelung und das Ziel, das durch die Regelung erreicht werden soll. Wenn und soweit sich der Zweck einer Regelung nur durch eine einheitliche Regelung auf der Konzernebene erreichen lässt, ist der Konzernbetriebsrat zuständig (BAG, Beschluss v. 20.12.1995, 7 ABR 8/95[7]).

 

Rz. 14

Die Rechtsprechung zur subjektiven Unmöglichkeit wurde im Wesentlichen für freiwillige Leistungen des Arbeitgebers entwickelt, bei denen dieser mitbestimmungsfrei entscheiden kann, ob er die Leistung überhaupt gewährt, und daher lediglich ihre Verteilung der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt (BAG, Urteil v. 19.6.2007, 1 AZR 454/06[8]). Subjektive Unmöglichkeit wird dabei angenommen, wenn eine auf die einzelnen Betriebe oder Unternehmen beschränkte Regelung deshalb nicht möglich ist, weil der Arbeitgeber den der Mitbestimmung unterfallenden Regelungsgegenstand (d. h. insbesondere die Verteilung einer Leistung) im Rahmen des mitbestimmungsfreien Regelungsgegenstands (d. h. insbesondere die Frage der Gewährung und Dotierung einer Leistung) so vorgegeben hat, dass eine Regelung nur betriebs- oder unternehmensübergreifend erfolgen kann (vgl. BAG, Urteil v. 19.6.2007, 1 AZR 454/06[9]). Eine subjektive Unmöglichkeit ist auch dann anzune...

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