Rz. 4

Der Begriff der "groben Pflichtverletzung" ist entsprechend demjenigen der §§ 23 Abs. 1, 48 BetrVG zu verstehen.[1]  Die grobe Pflichtverletzung des betreffenden Mitglieds des Konzernbetriebsrats muss dabei aber Pflichten betreffen, die sich aus seiner Stellung als Konzernbetriebsratsmitglied ergeben, wie z. B. die Verweigerung oder grobe Vernachlässigung der Mitarbeit im Konzernbetriebsrat. Handelt das betreffende Konzernbetriebsratsmitglied Pflichten zuwider, die es als Mitglied des Gesamtbetriebsrats oder Betriebsrats innehat, so vermag dies allein einen Konzernbetriebsratsausschluss nicht zu begründen.[2]

[1] Zum Begriff der groben Pflichtverletzung in §§ 23, 48 BetrVG vgl. Nadler, § 23 BetrVG Rz. 18 ff.; Lembke/Fesenmeyer, § 48 BetrVG Rz. 4.
[2] DKK/Trittin, § 56 BetrVG Rz. 3; ErfK/Koch, § 56 BetrVG Rz. 1; Fitting, § 56 BetrVG Rz. 5; Richardi/Annuß, § 56 BetrVG Rz. 3.

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