Rz. 43

§ 54 Abs. 2 BetrVG bestimmt, dass in Konzernunternehmen mit nur einem Betriebsrat dieser die Aufgabe des Gesamtbetriebsrats wahrnimmt. Die Vorschrift erfasst zunächst den Fall, dass in einem Konzernunternehmen nur ein betriebsratsfähiger Betrieb besteht und dementsprechend auch nur ein Betriebsrat existiert.[1]

 

Rz. 44

Darüber hinaus wird der Fall erfasst, dass zwar mehrere betriebsratsfähige Betriebe bestehen, jedoch nur ein Betriebsrat gewählt wurde, weswegen kein Gesamtbetriebsrat gebildet werden konnte; in diesem Fall repräsentiert der jeweilige Betriebsrat aber nur die Arbeitnehmer seines Betriebs.[2]

 

Rz. 45

Hingegen ist Abs. 2 nicht anwendbar, wenn in einem mehrbetrieblichen Konzernunternehmen mehrere Betriebsräte bestehen, diese aber unter Verstoß gegen § 47 BetrVG keinen Gesamtbetriebsrat gebildet haben.[3]

[1] ErfK/Koch, § 54 BetrVG Rz. 10; Schwab, NZA-RR 2007, 337, 339.
[2] ErfK/Koch, § 54 BetrVG Rz. 10; Fitting, § 57 BetrVG Rz. 57 ff.; GK-BetrVG/Franzen, § 54 Rz. 65; Schwab, NZA-RR 2007, 337, 339; a. A. Richardi/Annuß, § 54 BetrVG Rz. 55, der die Anwendbarkeit des § 54 Abs. 2 BetrVG in diesen Fällen verneint.
[3] Fitting, § 57 BetrVG Rz. 59; GK-BetrVG/Franzen, § 54 Rz. 65; Richardi/Annuß, § 54 BetrVG Rz. 55 f.; Schwab, NZA-RR 2007, 337, 339.

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