Rz. 35

Da der Konzernbetriebsrat ein fakultatives Betriebsverfassungsorgan ist, kann er durch entsprechende Beschlüsse der Gesamtbetriebsräte (bzw. im Fall des Abs. 2 funktionell zuständigen Betriebsräte) der Konzernunternehmen auch wieder aufgelöst werden. Hierfür ist in Ermangelung gesetzlicher Vorgaben zur Auflösung des Konzernbetriebsrats erforderlich, aber auch ausreichend, dass die (Gesamt-)Betriebsräte der Konzernunternehmen, in denen mehr als die Hälfte der Arbeitnehmer des Konzerns beschäftigt sind, für die Auflösung des Konzernbetriebsrats stimmen.[1]

 

Rz. 36

Dagegen kann der Konzernbetriebsrat wegen seiner Stellung als Dauereinrichtung, nicht mit der Mehrheit seiner Mitglieder selbst seinen Rücktritt beschließen.[2] Möglich ist lediglich eine Amtsniederlegung der einzelnen Konzernbetriebsratsmitglieder (§ 57 BetrVG). Allerdings endet damit nicht das Amt des Konzernbetriebsrats als solches, sondern es rücken die Ersatzmitglieder in den Konzernbetriebsrat nach (§§ 55 Abs. 2, 59 Abs. 1 BetrVG i. V. m. § 25 Abs. 1 BetrVG).

 

Rz. 37

Auch eine Auflösung des Konzernbetriebsrats durch Beschluss des Arbeitsgerichts ist nicht möglich, da das Gesetz lediglich den Ausschluss von Konzernbetriebsratsmitgliedern aus dem Konzernbetriebsrat vorsieht (§ 56 BetrVG)[3].

[1] ErfK/Koch, § 54 BetrVG Rz. 9; Richardi/Annuß, § 54 BetrVG Rz. 47; Fitting, § 54 BetrVG Rz. 52;
[2] Fitting, § 54 BetrVG Rz. 53; Richardi/Annuß, § 54 BetrVG Rz. 46.
[3] So auch Fitting, § 54 BetrVG Rz. 54; Richardi/Annuß, § 54 BetrVG Rz. 50.

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