Rz. 14

Erforderlich ist weiter, dass in dem Unternehmen mehrere Betriebsräte in Betrieben i. S. d. § 1, § 4 Abs. 1 oder § 3 Abs. 5 Satz 1 BetrVG bestehen. Dabei muss es sich nicht um mehrköpfige Betriebsräte handeln, auch der nur einköpfige Betriebsrat ist ausreichend. Auch müssen nicht in allen Betrieben Betriebsräte bestehen, allerdings müssen mindestens zwei Betriebsräte vorhanden sein. Existieren mehrere Betriebe, aber nur ein Betriebsrat, so ist kein Gesamtbetriebsrat zu errichten, da die bloße Betriebsratsfähigkeit eines zweiten Betriebs nicht ausreicht. Ein Gesamtbetriebsrat kann in diesem Fall auch nicht "freiwillig" wirksam errichtet werden, da diesem nur Mitglieder des einen Betriebsrats angehören würden, der sich auf diese Weise aber nicht die alleinige Zuständigkeit für andere Betriebe aneignen darf.

 

Rz. 15

Bezüglich der Rechtsfolgen der Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit der Wahl der den Gesamtbetriebsrat bildenden Einzelbetriebsräte ist zu differenzieren:

  • Sind bei der Wahl eines Betriebsrates die Grenzen der betriebsratsfähigen Einheit falsch beurteilt worden, so wirkt sich dies auf die Errichtung des Gesamtbetriebsrats zunächst nicht aus. Die Errichtung des Gesamtbetriebsrats ist insoweit als wirksam zu behandeln.
  • Wird dagegen rechtskräftig festgestellt, dass die Betriebsratswahl nichtig ist oder erfolgreich angefochten wurde, ist der Betriebsrat nicht wirksam im Amt und kann sich an der Bildung des Gesamtbetriebsrats nicht beteiligen.
  • Ist der Gesamtbetriebsrat in diesem Fall von (nur) zwei Betriebsräten gebildet worden, ist die Bildung des Gesamtbetriebsrats aufgrund des Fehlens seiner Errichtungsvoraussetzungen unwirksam, sodass er automatisch erlischt.
  • Sind dagegen mehr als zwei Betriebsräte an der Errichtung des Gesamtbetriebsrats beteiligt, führt die rechtskräftige Anfechtung oder Nichtigkeit der Wahl eines Betriebsrats nur dazu, dass dieser Betriebsrat keine Vertreter in den Gesamtbetriebsrat entsenden kann. Der Gesamtbetriebsrat bleibt wirksam errichtet.[1]
[1] Vgl. MHdB ArbR-Nebendahl Bd. 3, 4. Aufl.2019 § 300 Rn. 16.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge