Rz. 1

Die Vorschrift regelt die Mindestzahl der von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellenden Betriebsratsmitglieder (Abs. 1) und das Verfahren der Freistellung (Abs. 2); außerdem gibt sie Bestimmungen über die Rechtsstellung der freigestellten Betriebsratsmitglieder (Abs. 3 und 4). Ziel und Zweck der nach Anzahl der Arbeitnehmer gestaffelten Freistellung nach Abs. 1 ist es, Streitigkeiten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über den Umfang der notwendigen Arbeitsbefreiung zu vermeiden (BAG, Beschluss v. 10.7.2013, 7 ABR 22/12[1]). Außerdem bezweckt § 38 BetrVG – ebenso wie bei einer bloß zeitweiligen Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 2 BetrVG – die Sicherstellung einer sachgerechten Wahrnehmung der dem Betriebsrat obliegenden Aufgaben (BAG, Beschluss v. 28.9.2016, 7 AZR 248/14[2]).

[1] NZA 2013, 1221.
[2] NZA 2017, 335.

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