1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift des § 30 BetrVG regelt neben § 29 BetrVG und § 33 BetrVG die Modalitäten der Betriebsratssitzung. Durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 14.6.2021 ist die Vorschrift erheblich erweitert worden und regelt nunmehr auch die Möglichkeit der Betriebsratssitzung durch Telefon- oder Videokonferenz.

2 Zeitpunkt der Sitzung

 

Rz. 2

Absatz 1 Satz 1 und 2 der Vorschrift legen die zeitlichen Rahmenbedingungen fest, innerhalb derer der Betriebsratsvorsitzende nach § 29 Abs. 2 BetrVG die Betriebsratssitzung anzuberaumen hat.

 

Rz. 3

Die Sitzungen finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Das entspricht § 37 Abs. 2 BetrVG, wonach die Betriebsratstätigkeit grundsätzlich unter Befreiung von der Arbeit bei Entgeltfortzahlung erfolgen soll.

Daher braucht sich der Betriebsrat auch nicht auf die Arbeitspausen oder betrieblich arbeitsfreie Zeiten verweisen zu lassen.[1] Haben die Arbeitnehmer unterschiedliche Arbeitszeiten, so ist die Sitzung so zu terminieren, dass möglichst viele Betriebsratsmitglieder während ihrer Arbeitszeit daran teilnehmen können; sofern beispielsweise durch Schichtarbeit einzelne Betriebsratsmitglieder außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit an der Sitzung teilnehmen, haben sie einen Ausgleichsanspruch nach § 37 Abs. 3 BetrVG oder u. U. einen Anspruch auf Befreiung von vor- oder nachgehenden Arbeitsschichten. Der Vorsitzende ist nicht verpflichtet, die Sitzung zu Beginn oder zum Ende des Arbeitstages anzuberaumen.[2]

 

Rz. 4

Nur ausnahmsweise muss der Betriebsratsvorsitzende die Sitzung außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit anberaumen, nämlich dann, wenn bestimmte Betriebsratsmitglieder an ihrem Arbeitsplatz unabkömmlich sind und eine Vertretungsmöglichkeit nicht besteht. Das kann bei kurzfristig anberaumten Sitzungen eher der Fall sein als bei regelmäßigen Sitzungsterminen, bei denen der Arbeitgeber für Vertretung der am Arbeitsplatz abwesenden Betriebsratsmitglieder zu sorgen hat.

 

Rz. 5

Der Betriebsratsvorsitzende hat die betrieblichen Notwendigkeiten bei der Terminierung zu berücksichtigen; das führt aber regelmäßig nicht zu einem Sitzungstermin außerhalb der Arbeitszeit, sondern verlangt von ihm nur, den Sitzungstermin so zu wählen, dass die Betriebsabläufe möglichst wenig durch das Fehlen der Betriebsratsmitglieder beeinträchtigt werden. So dürfen Betriebsratssitzungen im Regelfall nicht zu Zeiten stattfinden, zu denen es vorhersehbar ist, dass die Betriebsabläufe besonders angespannt sind, beispielsweise in einem Einzelhandelsbetrieb in der Hauptumsatzzeit.

 

Rz. 6

Der Arbeitgeber ist nach Absatz 1 Satz 3 von dem Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen. Die Unterrichtung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Arbeitgeber ggf. für Vertretung sorgen kann. Wird hiergegen verstoßen und entsteht dem Arbeitgeber daraus ein Schaden, kann Schadensersatzpflicht bestehen.

 

Rz. 7

Verstößt der Betriebsratsvorsitzende bei der Bestimmung des Sitzungstermins gegen die Sätze 1 bis 3 des Absatz 1, sind die auf dieser Sitzung gefassten Beschlüsse gleichwohl wirksam, denn die Verstöße wirken sich nicht auf die Willensbildung des Betriebsrats aus.

Verstöße berechtigen den Arbeitgeber auch nicht, einem Betriebsratsmitglied die Sitzungsteilnahme zu untersagen oder die Entgeltfortzahlung nach § 37 Abs. 2 BetrVG zu verweigern.

Insgesamt lässt sich feststellen, dass ein regelmäßiger Sitzungstermin für alle Beteiligten zu einer wesentlich besseren Handhabung der Betriebsratssitzungen führt. Der Arbeitgeber sollte darauf achten, dass er insbesondere fristgebundene Anträge dem Betriebsratsvorsitzenden so rechtzeitig übergibt, dass der sie rechtzeitig in die Tagesordnung der regelmäßigen Betriebsratssitzung aufnehmen kann und nicht gezwungen wird, eine zusätzliche Sitzung einzuberufen.

[1] Richardi/Thüsing BetrVG § 30 Rz. 5.
[2] Zur Abmeldung der Betriebsratsmitglieder wegen Sitzungsteilnahme vgl. Thüsing, § 37 BetrVG Rz. 2.

3 Häufigkeit und Dauer der Betriebsratssitzungen

3.1 Häufigkeit von Betriebsratssitzungen

 

Rz. 7a

In welchem Turnus Betriebsratssitzungen einberufen werden, steht im Ermessen des Betriebsratsvorsitzenden. Er hat allerdings darauf zu achten, dass sich der Betriebsrat dabei auf die für die Betriebsratsarbeit notwendigen Sitzungen und dabei auch auf die notwendige Dauer zur Behandlung der Themen beschränkt. Das ergibt sich aus der Wertung des § 37 Abs. 2 BetrVG, der den Betriebsratsmitgliedern einen Freistellungsanspruch nur für die erforderliche Betriebsarbeit zubilligt. Allerdings wird die Entscheidung des Vorsitzenden, bzw. des Betriebsratsgremiums über die Häufigkeit der Betriebsratssitzungen mit Ausnahme von Einzelfällen, in denen der Missbrauch deutlich erkennbar ist, nicht angreifbar sein. Eine regelmäßige wöchentliche, ggf. auch kurze Betriebsratssitzung wird schon allein deswegen nicht zu beanstanden sein, weil der Betriebsrat bei Kündigungen oder anderen personellen Einzelmaßnahmen für seine Stellungnahme grundsätzlich eine Wochenfrist zu beachten hat.

3.2 Dauer von Betriebsratssitzungen – Arbeitszeitgesetz

 

Rz. 7b

Eine andere Frage ist, ob für die Betriebsratsmitglieder auch bei der Ausübung von Betriebsratstätigkeit das Arbeitszeitgesetz (Ar...

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