Rz. 1

§ 21b BetrVG regelt das Restmandat des Betriebsrats bei Untergang eines Betriebs.

 

Rz. 2

Das Restmandat des Betriebsrats ist dazu bestimmt, die Arbeitnehmervertretung in den Fällen aufrecht zu erhalten, in denen das Betriebsratsamt nach den allgemeinen Vorschriften enden würde, dies aber wegen der Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach den §§ 111 ff. BetrVG in einer für den Betrieb – und die Arbeitnehmer – besonders kritischen Phase nicht hinnehmbar ist.

 

Rz. 3

Das Restmandat war bislang gesetzlich nicht geregelt, jedoch als Rechtsfigur schon einige Zeit allgemein anerkannt.[1]

 

Rz. 4

§ 21b BetrVG gilt nach § 116 Abs. 2 BetrVG auch für den Seebetriebsrat, nach § 115 Abs. 3 BetrVG jedoch nicht für die Bordvertretungen. Die Vorschrift gilt ebenfalls nicht für die Jugend- und Auszubildendenvertretung. Die Auswirkungen auf den Gesamt- und den Konzernbetriebsrat sind gesetzlich nicht geregelt. Insoweit ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Zusammensetzung dieser Gremien keine Ungewissheit verträgt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Reichweite des Restmandats auf die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben beschränkt ist. Das spricht gegen eine Berücksichtigung des Restmandats im Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrat. Andererseits ist in Rechnung zu stellen, dass im verbliebenen Aufgabenbereich des mit einem Restmandat versehenen Betriebsrats nach dessen Sinn und Zweck die Aufgabenwahrnehmung umfassend erfolgen können muss. Hieraus ergibt sich, dass zumindest in diesem Bereich auch eine weitere Mitwirkung im Gesamt- und Konzernbetriebsrat möglich sein muss.

 

Rz. 5

§ 21b BetrVG ist unabdingbar zwingendes Recht.

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