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Der Unternehmer kann bereits vor Einleitung des Verfahrens gemäß §§ 111 ff. BetrVG eine Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG bei der zuständigen Agentur für Arbeit erstatten. Auch eine solche Anzeige setzt die Sperrfrist nach § 18 Abs. 1 KSchG in Lauf.

Allerdings ist zu beachten, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat nach § 17 Abs. 2 KSchG vor Erstattung der Massenentlassungsanzeige über die dort genannten Umstände zu informieren hat, was faktisch der Einleitung des Interessenausgleichsverfahrens gleichkommt. Anders als im Betriebsverfassungsgesetz gibt es allerdings bei § 17 KSchG eine Beschleunigungsvorschrift: Nach Ablauf von zwei Wochen ab Information des Betriebsrats kann der Arbeitgeber die Massenentlassungsanzeige erstatten, wenn er glaubhaft macht, dass er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige unterrichtet hat und er den Stand der Beratungen darlegt (§ 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG). Ist die Massenentlassungsanzeige gegenüber der Agentur für Arbeit nicht korrekt erstattet, insbesondere bei Fehlen der erforderlichen Stellungnahme des Betriebsrates, sind die vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigungen unwirksam. (BAG, Urteil v. 22.11.2012, 2 AZR 371/11).

Ist vor Ausspruch einer Kündigung ein nach § 17 Abs. 2 KSchG erforderliches Konsultationsverfahren nicht oder nicht korrekt durchgeführt worden, ist die Kündigung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot i. S. v. § 134 BGB rechtsunwirksam (BAG, Urteil vom 21.3.2013, 2 AZR 60/12). Durch diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind die Folgen des Ausspruchs von Kündigungen im Falle von Massenentlassungen ohne vorherige Beratung mit dem Betriebsrat wesentlich verschärft worden. Zwar ist der unterbliebene Versuch eines Interessenausgleichs nicht für die Wirksamkeit der Kündigung maßgeblich. Da jedoch das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG erhebliche Parallelen zu der nach § 111 BetrVG vorgeschriebenen Information und Beratung mit dem Betriebsrat aufweist, wird auf diese Art und Weise die Sanktion für den Ausspruch von Kündigungen ohne vorherige Beratung mit dem Betriebsrat im Falle von Massenentlassungen erheblich verschärft.

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