Rz. 27

Weitere Voraussetzung für die Versetzung eines Funktionsträgers ist, dass der Arbeitgeber hierzu kraft seines Direktionsrechts (§ 106 GewO) berechtigt ist.[1] Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn der Arbeitsvertrag des betroffenen Arbeitnehmers eine unternehmensbezogene Versetzungsklausel enthält.

 

Rz. 28

Ist vertraglich keine Versetzungsmöglichkeit vorgesehen, bedarf es zu einer Versetzung einer Änderungskündigung, die dann wiederum der Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 Abs. 1 und § 99 Abs. 1 BetrVG bedarf. Hierzu müssen dann auch die Voraussetzungen des § 15 KSchG vorliegen.

 
Hinweis

Wird ein Arbeitnehmer auf Dauer in einen anderen Betrieb des Arbeitgebers versetzt, bedarf es neben der Zustimmung des Betriebsrats des aufnehmenden Betriebs auch der Zustimmung des Betriebsrats des abgebenden Betriebs, wenn der Arbeitnehmer mit der Versetzung nicht einverstanden ist.[2] Für die Wahrnehmung dieser Mitbestimmungsrechte ist nicht der Gesamtbetriebsrat zuständig.

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