Rz. 21

Nach § 103 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 BetrVG bedarf die Versetzung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern, die zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, der Zustimmung des Betriebsrats, es sei denn, der betroffene Arbeitnehmer ist mit der Versetzung einverstanden. Diese Vorschrift ist durch das BetrVG-ReformG eingeführt worden, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass eine Einflussnahme auf Stellung und Unabhängigkeit der Amtsführung betriebsverfassungsrechtlicher Funktionsträger nicht nur durch Kündigung, sondern auch durch eine betriebsübergreifende Versetzung erfolgen kann. In diesem Fall verliert der Funktionsträger sein betriebsverfassungsrechtliches Amt.

2.4.1 Versetzung von Ersatzmitgliedern

 

Rz. 22

Vom Gesetz selbst nicht geklärt ist die Frage, ob neben § 103 Abs. 3 BetrVG § 99 BetrVG weiterhin anwendbar bleibt. Richtigerweise ist eine Beteiligung des Betriebsrats des abgebenden Betriebs nach § 99 BetrVG nicht erforderlich. Die in § 99 Abs. 2 BetrVG angeführten Widerspruchsgründe kann der Betriebsrat auch bei seiner Entscheidung im Rahmen des § 103 BetrVG berücksichtigen.

 

Rz. 23

Im Verhältnis zum Betriebsrat des aufnehmenden Betriebs bleibt § 99 BetrVG uneingeschränkt anwendbar. Will der Arbeitgeber z. B. ein Betriebsratsmitglied versetzen, muss er also die Zustimmung des Betriebsrats des aufnehmenden Betriebs nach § 99 Abs. 1 BetrVG und die des Betriebsrats des abgebenden Betriebs nach § 103 Abs. 3 BetrVG einholen. An die Reaktion des Betriebsrats sind unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft: Nach § 99 Abs. 3 BetrVG gilt bei Schweigen des Betriebsrats die Zustimmung nach einer Woche als erteilt, im Rahmen des § 103 Abs. 3 BetrVG als verweigert.[1]

[1] Vgl. Rz. 3.

2.4.2 Versetzung von Ersatzmitgliedern

 

Rz. 24

Ob Ersatzmitglieder generell vom Schutz des § 103 Abs. 3 BetrVG ausgenommen sind, ist fraglich, da § 103 BetrVG von Betriebsratsmitgliedern spricht. Üben aber Ersatzmitglieder Betriebsratstätigkeit aus, sind sie keine Ersatz-, sondern Betriebsratsmitglieder. Aus diesem Grund gilt der Versetzungsschutz während dieser Zeit auch für sie. Jedenfalls besteht aber kein nachwirkender Versetzungsschutz für Ersatzmitglieder.[1] Zutreffend wird darauf hingewiesen, dass der Versetzungsschutz an die tatsächliche Amtsausübung anknüpft, die nicht durch eine betriebsübergreifende Versetzung beeinträchtigt werden soll, weshalb mit Beendigung des Vertretungsfalls, wenn das Ersatzmitglied nicht endgültig nachgerückt ist, der besondere Versetzungsschutz entfällt.[2] Dies ist auch deshalb zutreffend, weil der Gesetzgeber die Streitfrage klären wollte, ob Betriebsratsmitgliedern in entsprechender Anwendung des § 103 BetrVG a. F. Schutz auch gegen Versetzungen zustehen soll. So hat der Gesetzgeber ausdrücklich ausgeführt, dass derartige Versetzungen in Anlehnung an die Regelung zur außerordentlichen Kündigung an die vorherige Zustimmung des Betriebsrats bzw. dessen arbeitsgerichtliche Ersetzung gebunden werden sollen.[3] Besteht und bestand gem. § 103 Abs. 1, 2 BetrVG jedoch auch kein nachwirkender Schutz, und bedurften und bedürfen Kündigungen im Nachwirkungszeitraum nicht der Zustimmung des Betriebsrats, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, warum für Versetzungen etwas anderes gelten soll. Der Schutz des § 15 KSchG, der auch nachwirkenden Schutz ermöglicht, bezieht sich nur auf Kündigungen, nicht aber auf Versetzungen und ist diesbezüglich vom Gesetzgeber auch nicht erweitert worden.

[1] Fitting, § 25 Rz. 11, § 103 Rz. 66; Rieble, NZA-Sonderheft 2001, 59.
[2] Fitting, § 103 Rz. 76.
[3] BT-Drucks. 14/5471 S. 51.

2.4.3 Betriebsübergreifende Versetzung

 

Rz. 25

Eine Versetzung (vgl. die gesetzliche Definition in § 95 Abs. 3 BetrVG) kann nur dann zum Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen, wenn die in § 103 Abs. 1 BetrVG genannten Personen betriebsübergreifend, also in einen anderen Betrieb eines Unternehmens versetzt werden sollen. Nur bei Ausscheiden aus dem Betrieb endet die betriebsverfassungsrechtliche Stellung des Arbeitnehmers. § 103 Abs. 1 BetrVG kommt also nur in Unternehmen mit mindestens 2 Betrieben zur Anwendung. Für die Anwendung des § 103 Abs. 3 BetrVG ist es unerheblich, ob es um den Amtsverlust eines Betriebsratsmitglieds geht, das einem Betriebsrat mit Vollmandat, Übergangsmandat (§ 21a BetrVG) oder Restmandat (§ 21b BetrVG) angehört.

 

Rz. 26

Eine Versetzung innerhalb eines Betriebs, für den der Funktionsträger gewählt ist oder als Wahlbewerber gewählt werden will, bedarf also nicht der Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 Abs. 3 BetrVG. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Betriebsrat überhaupt nicht beteiligt werden muss, vielmehr ist in solchen Fällen, wie bei jedem anderen Arbeitnehmer, die Zustimmung des Betriebsrats gem. § 99 Abs. 1 BetrVG einzuholen.

 
Hinweis

Beachte:

In diesen Fällen hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, eine vorläufige Versetzung nach § 100 BetrVG durchzuführen.

2.4.4 Individualrechtliche Versetzungsmöglichkeit

 

Rz. 27

Weitere Voraussetzung für die Versetzung eines Funktionsträgers ist, dass...

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