2.2.1 Beginn

 

Rz. 6

Der besondere Schutz (Notwendigkeit der Zustimmung des Betriebsrats) für Mitglieder des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats fällt mit dem Beginn der Amtszeit (§ 21 Sätze 1 und 2 BetrVG) zusammen. Die Amtszeit des Betriebsrats beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses i. S. v. § 18 WO. Ist bei Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Amtszeit der alten Arbeitnehmervertretung noch nicht abgelaufen oder bestand bisher noch kein Betriebsrat, gilt der Schutz des § 103 BetrVG schon ab diesem Zeitpunkt (h. M.) und nicht lediglich der nachwirkende Kündigungsschutz für Wahlbewerber nach § 15 Abs. 3 Satz 2 KSchG, da im letzteren Fall die Zustimmung des Betriebsrats gem. § 103 BetrVG nicht notwendig wäre. Für die Frage, ob Sonderkündigungsschutz nach § 103 Abs. 1 BetrVG besteht, ist auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung i. S. v. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB[1], nicht des Herausgehens der Kündigung[2] abzustellen.

[2] So aber KR-Etzel, § 103 BetrVG, Rz. 62.

2.2.2 Ende

 

Rz. 7

Der Schutz des § 103 BetrVG endet mit dem Ende der Amtszeit. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG ist dagegen die ordentliche Kündigung noch innerhalb eines Jahres bzw. 6 Monaten (§ 15 Abs. 3 KSchG) nach Beendigung der Amtszeit unzulässig (nachwirkender Kündigungsschutz). Dies bedeutet, dass außerordentliche Kündigungen und Versetzungen des in § 103 Abs. 1 BetrVG genannten Personenkreises nach Beendigung der Amtszeit nicht mehr der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen.

 

Rz. 8

Endet die persönliche Amtszeit gem. § 24 BetrVG vorzeitig, entfällt in jedem Fall das Zustimmungserfordernis bei einer außerordentlichen Kündigung oder Versetzung, es setzt jedoch der nachwirkende Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG ein. Dieser entfällt nur dann, wenn das Erlöschen der Mitgliedschaft des einzelnen Organmitglieds auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG i. V. m. § 24 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG (Ausschluss aus dem Betriebsrat) und § 24 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (Feststellung der Nichtwählbarkeit).

2.2.3 Ersatzmitglieder

 

Rz. 9

Für Ersatzmitglieder gilt § 103 BetrVG mit dem Nachrücken in das Gremium oder für die Zeit einer Vertretung aufgrund der objektiven Verhinderung (z. B. Urlaub, Krankheit) eines ordentlichen Mitglieds.[1] Dies ist der Beginn des ersten Arbeitstags, an dem das ordentliche Mitglied verhindert ist.[2] Auf die Dauer der Verhinderung kommt es nicht an, unerheblich ist, ob während der Vertretungszeit tatsächlich Arbeit im entsprechenden Gremium anfällt. Entscheidend ist, dass der Vertreter für diese Arbeit zur Verfügung stehen muss. Deshalb ist es auch unerheblich, wenn das Ersatzmitglied während der Vertretungszeit selbst wieder z. B. aufgrund eigener Arbeitsunfähigkeit an der Wahrnehmung seiner Betriebsratsaufgaben verhindert ist, sofern die Zeit der Verhinderung im Vergleich zur voraussichtlichen Dauer des Vertretungsfalls nicht ins Gewicht fällt.[3] Dies ist jedenfalls dann nicht mehr der Fall, wenn das Ersatzmitglied durch ein weiteres Ersatzmitglied vertreten wird.

Im Fall einer Betriebsratssitzung beginnt der besondere Kündigungs- und Versetzungsschutz 3 Tage vor der Sitzung, sofern das Mitglied vorher zur Sitzung geladen worden ist.[4]

 

Rz. 10

Der Schutz des § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG für Ersatzmitglieder ist nicht davon abhängig, dass der Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung von der Vertretungstätigkeit Kenntnis hat. Ausgeschlossen ist der Schutz des § 15 KSchG, wenn der Vertretungsfall durch kollusive Absprachen zum Schein herbeigeführt wird[5] oder das Ersatzmitglied weiß oder sich ihm aufdrängen muss, dass kein Vertretungsfall vorliegt. Auch dann, wenn zwar ein objektiver Fall einer Verhinderung i. S. d. § 25 Abs. 1 BetrVG nicht vorlag, das Ersatzmitglied jedoch an einer Betriebsratssitzung teilgenommen hat und keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass in Wahrheit ein Vertretungsfall nicht vorlag, bestehen die Gründe für den vom Gesetzgeber vorgesehenen Sonderkündigungsschutz. Das Ersatzmitglied übt auch in diesem Fall die vom Gesetz auf die Austragung von Streit angelegte Rolle des betrieblichen Gegenspielers des Arbeitgebers aus. Diese Lage ist für das Ersatzmitglied unvermeidbar, weil es – solange keine Anhaltspunkte gegen das Vorliegen eines Vertretungsfalls sprechen – verpflichtet ist, der Einladung zur Betriebsratssitzung zu folgen. Der besondere Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG würde seinen Zweck verfehlen, wenn er von der späteren Bestätigung des von dem ordentlichen Betriebsratsmitglied angegebenen Verhinderungsgrunds abhinge. Nur wenn das Ersatzmitglied weiß oder sich ihm aufdrängt, dass kein Vertretungsfall vorliegt, ist es nicht schutzbedürftig.[6]

 

Rz. 11

Der Kündigungsschutz für Ersatzmitglieder vollzieht sich automatisch mit Eintritt des Verhinderungsfalls. Es kommt nicht darauf an, ob die Verhinderung des Betriebsratsmitglieds dem Vorsitzenden des Betriebsrats oder dem Ersatzmitglied bekannt ist und ob si...

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