Rz. 24

Die Arbeitnehmereigenschaft wurde bejaht für: Ärztlicher Direktor[1], wenn er zwar in der Ausübung seines ärztlichen Berufs eigenverantwortlich, im Übrigen aber bei seiner Tätigkeit im Wesentlichen vom Krankenhausträger persönlich abhängig und an dessen Weisungen gebunden ist; Außendienstmitarbeiter[2]; Außenrequisiteur[3]; Büffetier[4]; Co-Piloten von Verkehrsflugzeugen[5]; Croupier[6]; Crowdworker[7]; Cutterin einer Rundfunkanstalt[8]; Detektiv[9]; Dozent[10]; DRK-Geschäftsführer eines Kreisverbandes, dessen Vertretungsbefugnis nicht auf Satzung beruht[11]; Beigeordnete (ehrenamtlich) in der Gemeindeverwaltung[12]; Fahrlehrer[13]; Familienhelferin[14]; Fitnesstrainer[15]; Fernsehreporter[16]; Fleischbeschau-Tierarzt[17]; Fotomodell[18]; Frachtführer, der nur für einen Spediteur tätig wird, wenn stark eingeschränkt[19].

Dagegen selbstständig, wenn er die Möglichkeit hat, eigene Fahrten zu machen. Dabei ist unerheblich, ob er die Möglichkeit nutzt.[20] Franchise-Nehmer kann nach den Umständen des Einzelfalls Arbeitnehmer sein[21]; Gebührenbeauftragter des Rundfunks, nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen[22]; Hilfsrestaurator[23]; Justizaushelfer[24]; Kommissionär, der eingeschränkt arbeitet[25]; Korrekturleserin[26]; Küchenchef[27]; Kundenberater[28]; Lehrer an allgemeinbildenden Schulen, auch wenn sie als Honorarkräfte tätig sind[29]; Lehrkraft an einer Abendrealschule[30]; Lehrkraft in einer Justizvollzugsanstalt[31]; Liquidator von Treuhand bestellt[32].

Makler[33]; Organisator und Dirigent einer Kurkapelle[34]; Pharmaberater im Außendienst[35]; Propagandisten im Kaufhaus[36]; Redakteur[37]; Redaktioneller Mitarbeiter[38]; Reinigungskräfte[39]; Rentenauszahlhilfe[40]; Repetitor[41]; Sargträger in Dienstkleidung und täglicher Meldepflicht[42]; Schaufensterdekorateur[43]; Schornsteinfeger[44]; Stromableser mit festem Ablesebezirk und Anweisung bzgl. der Arbeitsmodalitäten[45]; Subdirektor einer Versicherung[46].

Telefonberater eines Versandunternehmens[47]; Telefonist[48]; Mitarbeitern eines Telefonsexanbieters[49]; Vereinsgeschäftsführer[50]; die Leistung fremdbestimmter und weisungsgebundener Arbeit auch auf Grundlage einer Vereinsmitgliedschaft bei einem spirituellen gemeinnützigen Verein führt zur Annahme der Arbeitnehmereigenschaft[51]; Werbesprecher[52]; Werkleiter[53]; Zeitungsausträger[54]; bei Einstellung von Hilfskräften spricht dies gegen Arbeitnehmereigenschaft[55]

 

Rz. 25

Arbeitnehmereigenschaft wurde verneint bei: Artistengruppe[56]; Barpianist[57]; Geschäftsführer einer GmbH[58]; Geschäftsführer einer Kreishandwerkerschaft, der diese kraft Satzung vertritt[59]; Grubenwehrmann[60]; Handicapper im Pferderennsport[61]; Hausmeister, der anfallende Arbeiten auch von Dritten ausführen lassen kann und auf die Tätigkeit nicht zur Sicherung seiner Existenz angewiesen ist[62]; IT-Freiberufler für Unternehmensberatung[63]; Jugendbetreuer in Jugendfreizeitstätte[64]; Kioskbetreiber im Nebenberuf[65]; Lotsen[66]; Not- und Bereitschaftsdienst leistender Arzt[67]; Online-Redakteur[68]; Organisator und Dirigent einer Kapelle, wenn er seinerseits Musiker engagiert[69]; Postagentur-Verwalter[70]. Radioredakteur[71]; Rundfunkgebührenermittler[72]; Schauspieler bei Funk und Fernsehen[73]; Schiedsrichter der Lizenzligen (DFB)[74]; Schwestern des DRK[75]; Subunternehmer im Paketdienst mit 18 Angestellten[76]; Synchronsprecher des Rundfunks[77]; Tagespflegeperson[78]; Tankstellenbetreiber/-verwalter[79]; als Geschäftsführer einer GmbH[80]; Telefonseelsorge als ehrenamtliche Tätigkeit[81]; Toilettenpächter[82]; Trainer[83]; Trainerassistent[84]; Versicherungsmitarbeiter ohne Rechenschaftspflichten[85]; Wissenschaftlicher Mitarbeiter[86].

[2] LAG Hamm, Urteil v. 7.6.2017, 14 Sa 936/15, ZVertriebsR 2017, 392.
[3] BAG, Urteil v. 2.6.1976, 5 AZR 131/75; AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 20.
[5] BAG, Urteil v. 16.3.1994, 5 AZR 447/92, AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 68.
[9] BGH, Urteil v. 22.5.1990, IX ZR 208/89, WM 1990 S. 1552.
[11] BAG, Beschluss v. 5.5.1997, 5 AZB 35/96, AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 31.
[13] BAG, Urteil v. 20.4.1961, 5 AZR 167/60, AP GewO §§ 133 f. Nr. 8.
[14] BAG, Urteil v. 6.5.1998, 5 AZR 347/97, AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 94.
[15] LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 19.12.2013, 10 Sa 239/13, LAGE § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerbegriff Nr. 8.
[16] BAG, Urteil v. 19.11.1998, 5 AZR 653/96, AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 90.
[17] BSG, Urteil v. 24.11.1967, 3 RK 3/65, AP BGB § 611 Fleischbeschau-Dienstverhältnis Nr. 11.

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