Rz. 5

Hat der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung erhoben und zusätzlich einen zulässigen allgemeinen Feststellungsantrag[1] nach § 256 ZPO gestellt, kann er etwaige weitere Kündigungen auch nach Ablauf der 3-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG in das gerichtliche Verfahren einbringen. Ein Rückgriff auf § 6 Satz 1 KSchG ist nicht erforderlich.[2]

 

Rz. 6

Eine Anwendung des § 6 Satz 1 KSchG kommt aber in Betracht, wenn der Arbeitnehmer von vornherein statt des Kündigungsschutzantrags nach § 4 Satz 1 KSchG nur einen allgemeinen Feststellungsantrag stellt und die allgemeine Feststellungsklage nachträglich auf eine Kündigungsschutzklage umstellen will.[3] Das BAG hat dies bislang allerdings nur für die Entfristungsklage nach § 17 Satz 1 TzBfG entschieden.[4]

[1] Dieser Antrag wäre nicht auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung, sondern auf die Feststellung eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses gerichtet, vgl. Wiehe, § 4 Rz. 123 ff., 133 ff., 176.
[2] Vgl. BAG, Urteil v. 12.5.2005, 2 AZR 426/04, NZA 2005, 1259, 1261.
[3] APS/Hesse, 6. Aufl. 2021, § 6 KSchG Rz. 11; Linck/Krause/Bayreuther/Linck, KSchG, 16. Aufl. 2019, § 6 KSchG Rz. 12.

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