Rz. 131

Im Fall der Beendigungskündigung ist die Feststellung zu beantragen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wurde bzw. nicht aufgelöst werden wird. Der rechtliche Grund für die Unwirksamkeit der Kündigung wird weder in den Urteilstenor noch in den Antrag aufgenommen.

 

Rz. 132

Im Antrag muss der Arbeitnehmer nicht angeben, ob er sich gegen eine ordentliche oder eine außerordentliche Kündigung wehrt.[1] Eine entsprechende Klarstellung ist aber sinnvoll. Wenn der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung vorsorglich mit einer ordentlichen Kündigung verbunden hat, muss der Arbeitnehmer im Antrag klarstellen, ob er sich nur gegen die außerordentliche oder auch gegen die ordentliche Kündigung zur Wehr setzen möchte.

 

Beispiel

Es wird beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche/außerordentliche Kündigung vom … (Datum) nicht aufgelöst worden ist/aufgelöst werden wird.

Es wird beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche und vorsorgliche ordentliche Kündigung vom … (Datum) weder mit sofortiger Wirkung noch mit Wirkung zum … (Datum) aufgelöst worden ist/aufgelöst werden wird.

 

Rz. 133

Sofern der Arbeitnehmer neben der Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG vorsorglich einen allgemeinen Feststellungsantrag nach § 256 ZPO stellen will, ist auch dies klarzustellen.

 

Beispiel

Es wird beantragt,

  1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche/außerordentliche Kündigung vom … (Datum) nicht aufgelöst worden ist/aufgelöst werden wird;
  2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern über den … (Datum) hinaus fortbesteht.
 

Rz. 134

Ein allgemeiner Feststellungsantrag ist allerdings nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer in der Klagebegründung vorträgt, warum er sich veranlasst sieht, vorsorglich auch gegen etwaige weitere Kündigungen vorzugehen. Darüber hinaus muss der Arbeitnehmer seine Klage teilweise umstellen und einen ergänzenden Kündigungsschutzantrag nach § 4 Satz 1 KSchG stellen, wenn er Kenntnis von einer weiteren Kündigung erlangt.

 
Hinweis

Der vorsorgliche allgemeine Feststellungsantrag gewährt keinen umfassenden Schutz vor einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer, der einen solchen Antrag gestellt und begründet hat, muss weitere Kündigungen bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung 1. Instanz in den Prozess einführen (vgl. Rz. 125). Tut er dies nicht, sind diese Kündigungen trotz des allgemeinen Feststellungsantrags nicht Gegenstand des Kündigungsschutzverfahrens. Es droht dann die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die nicht streitgegenständlichen Kündigungen nach §§ 4 Satz 1, 7 KSchG.

[1] BAG, Urteil v. 21.5.1981, 2 AZR 133/79, AP KSchG 1969 § 4 Nr. 7.

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