Rz. 121

Gegenstand der Kündigungsschutzklage gem. § 4 Satz KSchG ist nach dem "punktuellen Streitgegenstandsbegriff" des BAG die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine konkrete Kündigung zu dem in ihr vorgesehenen Termin (BAG, Urteil v. 12.5.2005, 2 AZR 426/04[1]). Die betreffende Feststellung erfordert nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung eine Entscheidung über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. Mit der Rechtskraft des der Klage stattgebenden Urteils soll deshalb regelmäßig zugleich feststehen, dass jedenfalls bei Zugang der Kündigung ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat, das nicht zuvor durch andere Ereignisse aufgelöst worden ist. Daher kann einer Kündigungsschutzklage nur stattgegeben werden, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung nicht bereits durch andere Beendigungstatbestände aufgelöst ist (BAG, Urteil v. 28.9.2016, 7 AZR 377/14[2]). Das Arbeitsgericht prüft nicht, ob das Arbeitsverhältnis bei Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung durch eine etwaige weitere Kündigung beendet wurde.

Darüber hinaus wahrt eine Kündigungsschutzklage die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG auch für eine Folgekündigung, die vor dem oder zeitgleich mit dem Auflösungstermin der 1. Kündigung wirksam werden soll. Vorausgesetzt, der Kläger macht ihre Unwirksamkeit noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung 1. Instanz explizit geltend und erfasst diese mit einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG. Dies folgt aus einer analogen Anwendung von § 6 KSchG (BAG, Urteil v. 18.12.2014, 2 AZR 163/14[3]).

 

Rz. 122

Das Feststellungsinteresse für die Kündigungsschutzklage ergibt sich bereits daraus, dass der Arbeitnehmer gem. § 4 Satz 1 KSchG Klage erheben muss, um die Heilung einer unwirksamen Kündigung gem. § 7 KSchG zu verhindern (BAG, Urteil v. 11.2.1981, 7 AZR 12/79[4]). Der Arbeitnehmer muss daher kein besonderes Feststellungsinteresse für die Kündigungsschutzklage darlegen.

[1] NZA 2005 S. 1259, 1260, vgl. zum Streitgegenstandsbegriff MünchArbR/Rachor, 4. Aufl. 2018, § 130, Rz. 105 ff.
[2] NZA 2017 S. 56.
[3] NZA 2015 S. 638.
[4] AP KSchG 1969 § 4 Nr. 8.

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