Rz. 99

Der Arbeitnehmer muss den Beklagten, d. h. seinen Arbeitgeber, zutreffend angeben. Eine Kündigungsschutzklage gegen einen Dritten wahrt die Klagefrist nach § 4 Satz 1 KSchG nicht.

 

Rz. 100

Für die Beurteilung, ob eine falsche Partei verklagt ist, kommt es nicht nur auf deren formale Bezeichnung im Rubrum der Klageschrift an. Entscheidend ist die rechtliche Identität zwischen dem ursprünglich benannten und dem tatsächlich gemeinten Beklagten. Ein Austausch des Beklagten nach Ablauf der 3-Wochen-Frist ist nicht möglich. Dagegen ist eine ungenaue oder unrichtige Parteibezeichnung unschädlich und kann jederzeit, also auch nach Ablauf der 3-Wochen-Frist, berichtigt werden (BAG, Urteil v. 20.2.2014, 2 AZR 248/13[1]; BAG, Urteil v. 28.8.2008, 2 AZR 279/07[2]). Allerdings ist die Rechtsprechung der Instanzgerichte in diesem Bereich nicht immer einheitlich.[3]

 
Hinweis

Der Arbeitnehmer weiß häufig nicht genau, wer sein Vertragspartner ist. Zweifel über die Person des Arbeitgebers können sich z. B. ergeben, wenn der Arbeitnehmer in einem Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen tätig ist. Auch kann unklar sein, ob das Arbeitsverhältnis mit einer Gesellschaft oder deren Anteilseignern bzw. Geschäftsführern besteht.

Im Zweifel sollte der Arbeitnehmer zur Wahrung der Klagefrist die in Betracht kommenden Arbeitgeber gemeinsam als Beklagte in die Kündigungsschutzklage aufnehmen und diese Vorgehensweise in der Klagebegründung erläutern.

[1] NZA-RR 2015 S. 380, 381 (Klage gegen den Entsendestaat statt gegen die kraft Gesetzes als Prozessstandschafterin zu verklagende Bundesrepublik Deutschland).
[2] NZA 2009 S. 221, 222 (Klage gegen das in der Trägerschaft einer Stiftung befindliche Krankenhaus statt gegen die Stiftung); vgl. auch BAG, Urteil v. 15.3.2001, 2 AZR 141/00, NZA 2001 S. 1267, 1270 (irrtümliche Klage gegen den Bevollmächtigten des Arbeitgebers) und BAG, Urteil v. 18.10.2012, 6 AZR 41/11, NZA 2013 S. 1007, 1009 (Klage gegen den Arbeitgeber statt Klage gegen den Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes).
[3] Vgl. die Nachweise bei APS/Hesse, 6. Aufl. 2021, § 4 KSchG, Rz. 106.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge