Rz. 3

Nach. § 24 Abs. 2 Satz 1 KSchG stellt die Gesamtheit aller See- oder Binnenschiffe eines Schifffahrtsbetriebs oder der Luftfahrzeuge eines Luftverkehrsbetriebs abweichend vom Betriebsbegriff des § 23 KSchG einen einzigen Betrieb dar.

Die Vorschrift fingiert damit einen Betrieb, ohne dass es darauf ankommt, ob die einzelnen Schiffe oder Luftfahrzeuge tatsächlich in arbeitstechnischer oder organisatorischer Hinsicht eine Einheit darstellen.[1]

Ferner kommt es bei der Qualifikation eines Betriebes als Luftverkehrsbetrieb i. S. d. § 24 Abs. 2 Satz 1 KSchG nicht auf die Organisation des Betriebes im Inland an.[2] Eine Stationierung aller Luftfahrzeuge des Betriebs in Deutschland oder auch ein Einsatz derselben im deutschen Luftraum ist mithin nicht notwendig – Voraussetzung ist allein, dass deutsches Recht und damit zugleich das KSchG Anwendung findet.[3] Der Betriebsbegriff des § 24 Abs. 2 KSchG erfordert als Anknüpfungspunkt eine Belegenheit der dort genannten Luftfahrzeuge im Inland; maßgeblich ist deren Stationierung an inländischen Flughäfen. Nicht allein abzustellen ist dabei auf einen einzelnen Standort (bspw. Flughafen Düsseldorf), sondern auf alle in Deutschland stationierten Flugzeuge.[4] Nichts anderes kann für Schifffahrtsbetriebe gelten.

Eigenständigkeit besitzen demgegenüber grds. Bodenbetriebe[5] und Landbetriebe[6], die der Vorschrift des § 24 Abs. 2 Satz 1 KSchG nicht unterliegen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge