Rz. 6

Saisonbetriebe sind solche Betriebe, die zwar durchgehend, aber zu bestimmten Hauptzeiten (Saison) verstärkt, d. h. mit einem erhöhten Personalbestand, arbeiten. Entscheidend ist dabei, dass es sich um regelmäßig wiederkehrende Schwankungen handelt, die für die betreffende Betriebsart typisch und von der jeweiligen Saison abhängig sind.[1] Gründe hierfür können witterungsbedingt (z. B. bei Freibädern, land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Drahtseilbahnen im Gebirge, Kies- und Sandgruben, Steinbrüchen, Ziegeleien ohne künstliche Trockenvorrichtung und Sumpfhaus), absatzbedingt (z. B. bei der Herstellung von Weihnachts- und Karnevalsartikeln, Sommer- bzw. Winterkleidung, Kisten für Obst und Gemüse) oder jahreszeitbedingt (z. B. bei Verkehrseinrichtungen, Jahrmarktständen) sein.[2] Veränderungen aufgrund außergewöhnlicher Umstände oder für die betreffende Jahreszeit ungewöhnlicher Witterungen, die nicht betriebstypisch und saisonabhängig sind, gehören jedoch nicht dazu.[3] Ebenso keine Saisonbetriebe sind solche Betriebe, die ausschließlich als Lohnunternehmer Rohstoffe oder Halbfabrikate weiterverarbeiten bzw. auf Bestellung tätig sind, sofern sie die Arbeit bei Auftragsmangel einschränken oder einstellen.[4]

[1] FW KSchG 22.4; KR/Weigand/Heinkel, § 22 KSchG Rz. 9; APS/Moll, § 22 KSchG Rz. 4; LKB/Bayreuther, KSchG, § 22 KSchG Rz. 6; ErfK/Kiel, § 22 KSchG Rz. 2.
[2] Vgl. FW KSchG 22.4; LKB/Bayreuther, KSchG, § 19 KSchG Rz. 6; APS/Moll, § 22 KSchG Rz. 4.
[3] Vgl. FW KSchG 22.10; BeckOGK/Holthusen, § 22 KSchG Rz. 8.
[4] APS/Moll, § 22 KSchG Rz. 4.

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