Rz. 76

Die Klage ist mit dem Antrag zu erheben, festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist (§ 4 Satz 2 KSchG). Dieser Feststellungsantrag ist schon deshalb zulässig, weil nach § 7 2. Halbsatz KSchG ein vom Arbeitnehmer nach § 2 KSchG erklärter Vorbehalt erlischt, also ein vorbehaltloses Einvernehmen des Arbeitnehmers mit den geänderten Arbeitsbedingungen fingiert wird, wenn die Rechtsunwirksamkeit nicht rechtzeitig geltend gemacht wird. Es genügt aber auch eine innerhalb der Klagefrist zunächst mit einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG erhobene Klage, den der Arbeitnehmer später, ggf. auch noch im Berufungsverfahren[1], entsprechend § 4 Satz 2 KSchG fasst[2]).

Hat der Arbeitgeber eine unbedingte Änderungskündigung zu einem ersten Termin und hilfsweise eine Änderungskündigung zu einem späteren Termin erklärt und der Arbeitnehmer beide Änderungsangebote unter dem Vorbehalt nach § 2 KSchG angenommen, kann auch die Änderungsschutzklage gestaffelt erhoben werden bzw. ist entsprechend auszulegen. Der gegen die hilfsweise Änderungskündigung gerichtete Klageantrag ist dann so auszulegen, dass er auflösend für den Fall des Misserfolgs des Änderungsschutzantrags bezogen auf die unbedingte Änderungskündigung ist.[3]

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