Rz. 66

Die Annahme unter Vorbehalt ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie ist nur dann beachtlich, wenn sie entsprechend den allgemeinen Grundsätzen für empfangsbedürftige Willenserklärungen hinreichend klar gegenüber dem Arbeitgeber erklärt wird. Die Vorbehaltsannahme kann auch durch einen Vertreter ausgesprochen werden (vgl. §§ 164 ff. BGB). Sie ist nicht formbedürftig, also mündlich oder schriftlich möglich. Grundsätzlich kommt auch eine Erklärung durch schlüssiges Verhalten in Betracht.

 

Rz. 67

Eine Weiterarbeit zu den neuen Bedingungen nach Ablauf der Kündigungsfrist ist regelmäßig als schlüssige Erklärung einer vorbehaltlosen Annahme des Änderungsangebots zu deuten, da dadurch kein Vorbehalt zum Ausdruck gebracht wird.[1]

 
Hinweis

Beabsichtigt der Arbeitnehmer, das Änderungsangebot lediglich vorbehaltlich seiner sozialen Rechtfertigung anzunehmen, um es nach §§ 2, 4 Satz 2 KSchG gerichtlich überprüfen zu lassen, sollte er dies eindeutig gegenüber dem Arbeitgeber zum Ausdruck bringen, um nicht Gefahr zu laufen, dass seine Weiterarbeit zu den neuen Bedingungen als vorbehaltlose Annahme angesehen wird.

 

Rz. 68

Die Vorbehaltsannahme kann grundsätzlich auch mit oder in der Änderungsschutzklage nach § 4 Satz 2 KSchG erklärt werden. Für die Fristwahrung ist allerdings erst der Zugang beim Arbeitgeber maßgeblich.[2] § 167 ZPO, wonach für die Klageerhebung der rechtzeitige Eingang bei Gericht genügt, findet nur für die Erhebung der Klage selbst, nicht jedoch für die Erklärung der Vorbehaltsannahme Anwendung.

Nach der Rechtsprechung des BAG ist daher die Erklärung des Vorbehalts mit der Klageschrift nicht rechtzeitig, wenn diese erst nach Ablauf von 3 Wochen dem Arbeitgeber zugestellt wird.[3]

[1] Vgl. BAG, Urteil v. 19.6.1986, 2 AZR 565/85, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 16, zu B IV 2 der Gründe.
[2] BAG, Urteil v. 17.6.1998, 2 AZR 336/97, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 49.
[3] BAG, Urteil v. 17.6.1998, 2 AZR 336/97, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 49; a. A.: KR/Kreft, § 2 KSchG Rz. 129, 130: Ist die Kündigungsfrist länger als die 3-Wochen-Frist des § 4 KSchG, kann die Erklärung des Vorbehalts in der rechtzeitig beim Gericht eingereichten und "demnächst" zugestellten Klage ausreichen.

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