Rz. 43

Für eine einvernehmliche Änderung der Arbeitsbedingungen ist ein Änderungsvertrag der Arbeitsvertragsparteien erforderlich (§ 311 Abs. 1 BGB). Kommt es zu einer entsprechenden Einigung, bedarf es nicht mehr des Ausspruchs einer Änderungskündigung. Ein Änderungsvertrag kann auch noch nach Ausspruch der Änderungskündigung zustande kommen, nämlich wenn der Arbeitnehmer das Änderungsangebot vorbehaltlos annimmt. Die Kündigung entfaltet dann keinerlei Wirkung mehr. Sie ist als Teil der Änderungskündigung für den Fall auflösend bedingt erklärt, dass der Arbeitnehmer das Änderungsangebot annimmt.[1]

[1] Ebenso KR/Kreft, 13. Aufl. 2022, § 2 KSchG, Rz. 19; Krois, Anm. zu BAG, Urteil v. 10.9.2009, EzA KSchG § 2 Nr. 74.

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