Rz. 52

In Bezug auf das Gewicht und die Auswirkungen der Vertragsstörung gelten für die außerordentliche Kündigung im Großen und Ganzen ähnliche Regeln wie für die ordentliche Kündigung unter der Geltung des KSchG.[1] Zu würdigen ist, welche konkreten Störungen des Arbeitsablaufs eingetreten sind, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass vergleichbare Störungen erneut auftreten und weshalb und in welchem Maße das Vertrauensverhältnis Schaden genommen hat.

Dabei spielt zunächst der eingetretene Schaden eine maßgebende Rolle.[2] Es entlastet den Arbeitnehmer indes nicht, wenn ein Schaden mehr oder minder zufällig nicht eingetreten ist, das Risiko eines Schadenseintritts jedoch hoch war.[3] Ferner sind eine mögliche Wiederholungsgefahr, der Verschuldensgrad sowie ein etwaiges mitwirkendes Verschulden des Kündigenden zu würdigen.[4] Allerdings können auch mehrere fahrlässige Pflichtverletzungen schwerwiegend sein, wenn der Arbeitnehmer eine besondere Verantwortung trägt und sie zu hohem Schaden geführt haben und wenn hierdurch das zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen unheilbar zerstört ist.[5] Dabei ist allerdings auch ein vermeidbarer Rechtsirrtum zu beachten[6]; ein unvermeidbarer schließt ohnehin die Pflichtverletzung aus.

[1] Hierzu Liebscher, § 1 KSchG Rz. 426 ff.; zu Einzelfällen s. dort Rz. 463 ff.
[3] BAG, Urteil v. 20.10.2016, 6 AZR 471/15, NZA 2016, 1527, 1530, für den Fall eines Kraftfahrers, der unter Drogeneinfluss seine Tätigkeit verrichtet hat, ohne dass festgestellt werden konnte, ob dadurch seine Fahrtüchtigkeit konkret beeinträchtigt war, und ohne dass ein Unfall geschehen ist.

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