Rz. 6

Ein Widerspruch des Dienstberechtigten oder einer zur Beendigung des Dienstverhältnisses befugten Person (ausdrücklich oder konkludent) schließt die Wirkung des § 625 BGB aus. Beim Widerspruch handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die als solche nach §§ 119 ff. BGB angefochten werden kann. Er bedarf der unverzüglichen Erklärung (§ 121 BGB). Jedoch ist dem Dienstberechtigten eine nach den Umständen des Einzelfalls kurze Überlegungszeit einzuräumen, falls eine Sachverhaltsaufklärung oder die Einholung von Rechtsrat erforderlich sind.[1]

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