Rz. 103

Die Nichtigkeit der Kündigung wegen Nichteinhaltung der Schriftform kann der Arbeitnehmer außerhalb der 3-wöchigen Klagefrist des § 4 KSchG klageweise geltend machen, da die Frist erst ab "Zugang der schriftlichen Kündigung" zu laufen beginnt. Gegen eindeutig formunwirksam (z. B. mündlich oder per E-Mail) ausgesprochene Kündigungen braucht sich der Arbeitnehmer also nicht sogleich zu wehren, weil sie unwirksam sind und die Fiktion des § 7 KSchG nicht eingreift. Ist die Einhaltung der Schriftform allerdings streitig oder zweifelhaft, so sollte die Klagefrist vorsorglich eingehalten werden.

 

Rz. 104

Zu beachten ist jedoch, dass nach der Rechtsprechung des BAG das Klagerecht prozessual verwirken kann, wenn der Arbeitnehmer längere Zeit zuwartet, ehe er Klage gegen die formunwirksame Kündigung erhebt (vgl. Rz. 91).[1]

[1] BAG, Urteil v. 2.12.1999, 8 AZR 890/98, AP BGB § 242 Prozessverwirkung Nr. 6; Eberle, NZA 2003, 1121, 1123 f..

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