Rz. 49

Häufig wird der Arbeitnehmer im Aufhebungsvertrag von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Anrechnung sämtlicher noch offener Urlaubsansprüche freigestellt (vgl. dazu BAG, Urteil v. 14.8.2007, 9 AZR 934/06[1]). Die Anrechnung restlicher Urlaubsansprüche ist arbeitsrechtlich jedoch nur im Fall einer unwiderruflichen Freistellung möglich, da der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nur durch eine unwiderrufliche Befreiung von der Arbeitspflicht erfüllt (BAG, Urteil v. 19.5.2009, 9 AZR 433/08[2]). Bei einer unwiderruflichen Freistellung unter dem Vorbehalt der Anrechnung etwaigen anderweitigen Verdienstes kann der Arbeitnehmer gem. § 157 BGB davon ausgehen, in der Verwertung seiner Arbeitsleistung frei und nicht mehr an vertragliche Wettbewerbsverbote (§ 60 HGB) gebunden zu sein; einen abweichenden Willen hat der Arbeitgeber in der Freistellungserklärung zum Ausdruck zu bringen (BAG, Urteil v. 6.9.2006, 5 AZR 703/05[3]). Die frühere Auffassung der Spitzenverbände der Krankenkassen, des Verbands deutscher Rentenversicherungsträger und der BA in ihrer Verständigung vom 5./6.7.2005, im Fall der – außergerichtlich vereinbarten – einvernehmlichen unwiderruflichen Freistellung des Arbeitnehmers unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts sei davon auszugehen, dass grds. kein Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne mehr bestehe[4], ist überholt. Das BSG hat diese Auffassung mittlerweile wiederholt abgelehnt (BSG, Urteil v. 11.12.2014, B 11 AL 2/14 R[5]; BSG, Urteil v. 24.9.2008, B 12 KR 22/07 R[6]). Es geht von der Deckungsgleichheit zwischen Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis im beitragsrechtlichen Sinne aus, d. h. die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung endet (erst) mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Zu Unrecht wird dies neuerdings von den Sozialversicherungsträgern allerdings wieder infrage gestellt.[7]

[2] NZA 2009 S. 1211, 1212, Rz. 17.
[3] NJW 2007 S. 2796, 2797, Rz. 22.
[4] Dazu Bauer/Krieger, DB 2005, S. 2242; Knospe, NJW 2006, S. 3676; Lindemann/Simon, BB 2005, S. 2462; Thomas/Weidmann, NJW 2006, S. 257.
[5] BeckRS 2015, 65412, Rz. 20.
[6] NZA-RR 2009 S. 272, 273, Rz. 20; BSG, Urteil v. 24.9.2008, B 12 KR 27/07 R, NZA-RR 2009 S. 269, 271, Rz. 23; dazu Bergwitz, NZA 2009, S. 518; Lembke, BB 2009, S. 2594, 2598 f.
[7] Vgl. Nachweis bei Giesen/Ricken, NZA 2010, S. 1056; ablehnend dazu Rolfs/Witschen, NZA 2011, S. 881 ff.; Bengelsdorf, FA 2017, S. 366.

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