Rz. 14

Die Vorschrift normiert zwingendes Recht. Das gesetzliche Schriftformerfordernis ist nicht individual- oder kollektivvertraglich abdingbar, kann also nicht durch eine Vereinbarung in Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag aufgehoben werden.[1] Jedoch können Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen strengere Formvorschriften regeln.[2]

 

Rz. 15

Auch einzelvertraglich können strengere Anforderungen als die gesetzliche Schriftform vereinbart werden, z. B. dergestalt, dass nur eine öffentlich beglaubigte (vgl. § 129 BGB) Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung wirksam ist oder dass die Arbeitgeberkündigung – im Sinne eines konstitutiven Schriftformerfordernisses – zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Angabe der Kündigungsgründe im Kündigungsschreiben bedarf.[3] Zu beachten ist jedoch, dass vorformulierte Arbeitsverträge Verbraucherverträge i. S. d. § 310 Abs. 3 BGB sind[4], die der Inhaltskontrolle unterliegen (vgl. § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB[5]). Schriftformklauseln in Standardarbeitsverträgen, die für einseitige Erklärungen oder Anzeigen des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber (nicht hingegen für auf einen Vertragsabschluss gerichtete Erklärungen[6]) eine strengere Form als die Textform (§ 126b BGB) vorsehen, sind nach § 309 Nr. 13 lit. b BGB n. F. (die gem. Art. 229 § 37 EGBGB für nach dem 30.9.2016 entstandene Schuldverhältnisse gilt) unwirksam.

[1] BAG, Urteil v. 17.12.2015, 6 AZR 709/14, NZA 2016 361, Rz. 28; Preis/Gotthardt, NZA 2000, 348, 349; Richardi/Annuß, NJW 2000, 1231, 1232.
[3] BAG, Urteil v. 25.10.2012, 2 AZR 845/11, NZA 2013, 900, Os. 2.
[5] Zu den Grundzügen der AGB-Kontrolle arbeitsvertraglicher Regelungen Lembke, FA 2009, 336; Lembke, Arbeitsvertrag für Führungskräfte, 5. Aufl. 2012, 21 ff.
[6] Lingemann/Otte, NZA 2016, 519, 520.

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